Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
-Können wir nach erfolgter Grundbucheintragung bei den Grundschuldeigentümern einfach die Löschungsbewilligungen beantragen und damit die Grundschuld anschließend löschen lassen?
Nein für die Löschung der Grundschuld bedarf es der Zustimmung der aus der Grundschuld Berechtigten.
Zunächst ist zu klären, zu wessen Gunsten die Grundschuld eingetragen ist. Auch wenn die mit dieser Grundschuld besicherten Forderung bereits vollständig beglichen würde, steht die Grundschuld noch der seinerzeit finanzierenden Bank/Gläubiger zu, außer diese hat die Grundschuld an die Eigentümer abgetreten.
-Ist die Grundschuld mit der Auslösung an die ehemaligen Eigentümer übergegangen, so dass wir Sie dort auslösen müssen?
Die Grundschuld wird Kraft Gesetz zur Eigentümergrundschuld, wenn die besicherte Forderung gezahlt wurde. Allerdings muss durch die damalige Gläubigern bestätigt werden, dass aus der Grundschuld keine Rechte mehr hergeleitet werden und diese gelöscht werden kann.
-Haben die bisherigen Eigentümer überhaupt finanzielle Ansprüche uns gegenüber und wenn ja, wie können/müssen Sie diese bei uns anfordern? (Jeder einzeln, als Gemeinschaft?)
Die aus der Grundschuld Berechtigten können den Nominalbetrag aus der Grundschuld zzgl. Zinsen seit Zuschlagserteilung fordern.
Ich muss Ihnen davon abraten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung eine Zahlung zu leisten. Mein Vorschlag ist, dass Sie einen Notar aufsuchen, der die Löschung der Grundschuld in die Wege leitet. Danach wird dieser die erforderlichen Löschungsunterlagen bei den aus der Grundschuld Berechtigten anfordern. Eine Löschung im Wege eines Treuhandauftrages erfolgt dann, wenn der Ablösebetrag von Ihnen bereitgestellt oder gezahlt wurde
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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