Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Sie sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII
kraft Gesetzes versichert, mithin grundsätzlich beitragspflichtig.
Gem. § 25 Abs. 1 SGB IV
verjähren Ansprüche 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Daher können in diesem Jahr noch Beiträge für Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 verlangt werden, vgl. Urteil des Thüringer Landessozialgericht vom 26.03.2009, Aktenzeichen: L 1 U 915/08
).
Sie sollen aber eine Einrede der Verjährung erheben.
Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Ergänzung vom Anwalt
26. April 2011 | 22:54
Ich ergänze in Kürze wie folgt:
Auch für 2006 können die Beiträge noch verlangt werden, weil der Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge erst im 2007 entstanden ist, § 152 Abs. 1
, 2 SGB VII. Daher verjähren die Ansprüche aus diesem Jahr erst mit dem 31.12.2011.