Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

berufsgenossenschaft verpflichtend?

15. Juli 2013 17:28 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Zusammenfassung

Zur Frage der Pflichtversicherung von Unternehmern in der Berufsgenossenschaft.

hallo
ich habe mit meinem bruder zusammen einen pflegedienst. dort sind alle angestellten pflichtversichert. den pflegedienst leiten die dafür fachlich qualifizierten pflegekräfte.
mein bruder und ich arbeiten nicht mit. die buchführung und das büro macht auch eine angestellte.
ich selbst habe eine physiotherapie in welcher ich neben meiner angestellten mitarbeite.
mein bruder ist noch im angestelltenverhältnis im krankenhaus tätig.
nun schickt die BG gesundheit pflichtversicherungen für uns beide :
1x ich für den pflegedienst
1x mein bruder für den pflegedienst
1x ich für die physiotherapie (DAS SEH ICH EIN)

ich kann aber nur 8 stunden am tag arbeiten und nicht für 2 firmen eine versicherung zahlen. wenn ich das richtig sehe ist das die unfallverwsicherung und ich kann ja nun mal nur bei einer tätigkeit verunfallen, und zwar bei der die ich ausübe. in der pflege sind ja alle angestellten sowieso pflichtversichert.

wie ist das nun richtig ?

Einsatz editiert am 17.07.2013 15:07:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wer zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört und damit Mitglied der Berufsgenossenschaften ist, bestimmt sich nach §§ 2 ff. SGB VII. Danach sind zunächst bestimmte Personen kraft Gesetzes versichert. Hierzu zählen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII u.a. Personen, die selbständig im Gesundheitswesen tätig sind. Das Gesundheitswesen in diesem Sinne umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten und Organisationen zur Beseitigung und Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (vgl. Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 2 SGB VII Rn. 29). Hierzu zählt ohne weiteres ein Pflegedienst. Allerdings verstehe ich Ihre Fragestellung so, dass Sie und Ihr Bruder nicht selbständig im Pflegedienst tätig sind, sondern diesen nur als Unternehmer betreiben.

Trotzdem kann die Satzung der Berufsgenossenschaft gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherungspflicht auf Unternehmer erstreckt. Unternehmer in diesem Sinne ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII .

Ob allerdings die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Gebrauch gemacht hat, kann ich in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fragestellung nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen daher, die Satzung bei der Berufsgenossenschaft zu erfordern.

Eine gesetzliche Bestimmung, dass man nur in einmal, also in einer Berufsgenossenschaft versichert sein kann, enthalten die §§ 2 ff. SGB VII dagegen (leider) nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Frage, ob z.B. ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, an die Tätigkeit und nicht an die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft anknüpft.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben..

Mit besten Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER