Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Richtig ist, dass Sie als selbständiger Unternehmer nicht versicherungspflichtig sind - im Gegensatz zu Arbeitnehmer. Vielmehr obliegt Ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Dass Sie die Beiträge zurückfordern können, wage ich an dieser Stelle leider sehr zu bezweifeln. Sie hätten damals gegen den ergangenen Leistungsbescheid Widerspruch einlegen müssen. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich jedoch davon aus, dass Sie dies nicht getan haben. Demzufolge ist der Bescheid damals im Jahr 2000 mit Ablauf von einem Monat nach dessen Bekanntgabe rechtkräftig geworden. An diesen sind nicht nur Sie, sondern auch die Berufsgenossenschaft gebunden. Rückforderungsansprüche dürften somit nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bzgl. der Beitragszahlung seit dem Jahr 2001 dürfte es sich vermutlich ähnlich verhalten. Zwar haben Sie hier keinen Leistungsbescheid bzgl. einer Nachforderung mehr bekommen. Sie sind aber der BG beigetreten. Ob dies als freiwilliges Mitglied geschah oder ob man Ihnen tatsächlich eine "Zwangsmitgliedschaft" aufgebürdet hat, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Wenn Sie als freiwilliges Mitglied geführt wurden, so müssten Sie beweisen, dass sie aufgrund einer Fehlinformation der BG beigetreten waren und eben nicht als freiwillig Versicherter.
Ggf. könnte noch über einen Amtshaftungsanspruch gegen die BG nachgedacht werden. Dieser setzt aber voraus, dass ein Amtsträger vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat. Auch hierfür sind Sie im Zweifel beweispflichtig.
Ich biete Ihnen gerne an, mir die einzelnen Bescheide etc. einmal zukommen zu lassen. Erst danach kann über die Rückforderung eine endgültige Klarheit verschafft werden
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ansonsten ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremia Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich fühle mich zwar ungerecht behandelt aber sehe ein das ich zu gutgläubig gezahlt habe, das mit der Zwangsmitgliedschaft werde ich nicht beweisen können.
Es steht noch eine offenen Forderung seitens der BG in höhe von 1400€ im Raum, Betragszahlung für 2007 und 2008.
Ich würde die Summe gern einbehalten möchte aber natürlich keinen Rchtsstreit anzetteln bei dem ich verlieren würde.
Wenn ich in den Schreiben der vergangenen Jahre etwas davon lese das ich verpflichtet bin Mitglied zu sein würde auch das nicht als Beweis ausreichen das ich zu unrecht zur Kasse gebeten wurde?
Vieleicht könnten Sie mir diese Frage noch beantworten.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Bescheide zwar rechtskräftig, jedoch rechtswidrig sind, so kann noch versucht werden, einen Antrag auf deren Rücknahme zu stellen. Allerdings ist die Behörde nicht hierzu verpflichtet, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Sie sollten dies mit der hier angeführten Begründung zumindest versuchen. Ob Sie damit durchdringen werden, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Zudem müssten Sie im Zweifel beweisen, dass man Ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Selbst wenn Sie dies können, so würde dann immer noch die Frage im Raum stehen, ob Sie nicht gleichwohl durch Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges die Möglichkeit gehabt hätten, die Bescheide anzugreifen.
Sofern die Bescheide für 2007 und 2008 rechtskräftig sind, so empfehle ich Ihnen zunächst eine Zahlung unter Vorbehalt. Dies dürfte eine Rückforderung erleichtern.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, bin ich gerne bereit die Bescheide noch einmal zu prüfen bzw. die Erfolgsaussichten eines Vorgehens zu ermitteln. Gerne können Sie mit mir diesbezüglich in Kontakt treten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani