Sehr geehrte Fragestellerin,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Derartige Klauseln, so wie Sie von Ihnen aus Ihrem Arbeitsvertrag auszugsweise zitiert werden, sind heutzutage üblicherweise in Arbeitsverträgen anzutreffen.
Sie ist letztlich Ausdruck des dem Arbeitgeber gem. § 106 GewO zustehenden Direktionsrechtes.
Dieses muss -ebenso wie die Klausel- aber in seiner Ausübung der Billigkeit entsprechen, wobei die Rechtsprechung hier auf § 315 BGB zurückgreift.
Soweit ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, sind Sie als Arbeitstherapeutin eingesetzt, ohne dass allerdings eine weitere Tätigkeitsbeschreibung Inhalt Ihres Arbeitsvertrages geworden ist.
Daher hat der Arbeitgeber Sie für 30 Tage im Jahr einer Tätigkeit zugewiesen, die nicht dem Aufgabenfeld der Arbeitstherapeutin entspricht und für Ihre Tätigkeit derweil für 30 Tage eine Ersatzkraft eingestellt.
Hier stellt sich mir im Rahmen der Zulässigkeit bereits die Frage, warum die Person, die Sie während der 30 Tage vertritt, nicht den Aufgabenbereich ausüben kann, den Sie vertretungsweise machen, so dass Sie während der 30 Tage in IHrem Betätigungsfeld weiter tätig sein können.
Das Direktionsrecht steht IHrem Arbeitgeber zudem nur unter dem Vorbehalt der Beachtung auch der Interessen der Arbeitnehmerin zu, was sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt. Die Zuweisung darf nur - um wirksam zu sein- entsprechend Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgen. Somit kann sich der Arbeitgeberlaos nicht ausschließlich von seinen eigenen Interessen leiten lassen. Er hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen beider Vertragspartner herbeizuführen (vgl. etwa: LAG Hamm Az. 17 SA 1660/15)
Dies sehe ich hier bei dieser Zuweisung während der 30 Tage nicht, zumal Ihnen noch nicht einmal kraft Vertrages ein Recht zur vorherigen Anhörung zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit eingeräumt worden ist.
Ich bin zudem der Ansicht, dass dies nicht billigem Ermessen entspricht.
Hierzu sagt das BAG:
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Bewertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen( vgl. BAG Az. 10 AZR 569/12).
Derartige betirebliche und vorrangige Interessen, Ihnen einen völlig anderen Aufgabenbereich -wenn auch nur für 30 Tage- zuzuweisen, kann ich nicht erkennen, erst Recht nicht, wenn man bedenkt, dass der Arbeitgeber für Ihre Tätigkeit derweil jemand anderen einstellt, so dass er dies auch für Ihre berufsfremde Tätigkeit tun könnten.
Sie sollten dem schriftlich widerprechen und die Ausübung des Direktionsrechtes als unbillig rügen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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