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Zuweisung der Nutzung über Grünflächen in einer WEG

25. Februar 2023 11:57 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Fall wäre zu klären:
-Auf dem Grunstück befinden sich 300m² Aufzuteilender Fläche (Rasen und Garten, Carport und Vorgarten):
-Rasen 60m²
-Vorgarten 60m²
-Garten 120m²
-Carport + Zufahrt 60m²
-Der Rasen und Garten laufen parallel und sind durch einen Weg, welcher ebenfalls parallel zum Rasen, aber nicht zum Garten läuft, erreichbar.

-Es gibt 5 Eigentümer, Verteilt auf 100/100
-1. Wohnung Erdgeschoss 2 Personen 20/20
-2. Wohnung 1. Stock 2 Personen 20/20
-3. Wohnung Dachgeschoss 1 Person 20
Eine Person aus Wohnung 1 ist der Ansicht, dass nur sie die 120m² Garten nutzen darf.
Die Rasenfläche muss immer überquert werden, um auf den Gartenbereich zu gelangen.

Direkt vor der Wohnung 1 liegt der Vorgarten, welcher auch direkt über diesee erreichbar ist.
Somit erhebt diese Person anspruch auf 180m² Fläche.
60m² davon, werden durch die 2. Person der Wohnung 1 getragen.

Alle sind sich einig, dass die 60m² Carport für die 3. Wohnung mit den 20% Anteil zugewiesen wird.
80% der Eigentümer sind sich einig, dass der Garten und Rasen in gleichen Maßen anteilig am Eigentum geteilt werden soll. Die 1. Person aus Wohnung 1 ist nicht an einer Lösung interessiert.

Kann die 80% Mehrheit der WEG dies so bestimmen? Baulich ist hier nichts zu verändern.



25. Februar 2023 | 13:24

Antwort

von


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Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie wollen in Ihrem Fall nachträglich eine Vereinbarung über Sondernutzungsrechte an Gemeinschaftseigentum treffen.

Dadurch sind die Rechte aller Miteigentümer betroffen, da dadurch deren Zugriff auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums betroffen ist.

Deshalb kann ein solcher Beschluss nur mit Zustimmung aller Eigentümer getroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist dafür leider nicht ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

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