Eine Anfrage beim Bundeszentralregister (§ 7 ABs. 3 Nr. 3 LuftSiG) dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu keiner Eintragung führen.
Hinsichtlich der Nachfrage bei der örtlich zuständigen Polizei (§ 7 ABs. 3 Nr. 2 LuftSiG) dürfte dies ebenfalls der Fall sein, allerdings ist dies nicht ganz sicher. Die Polizeibehörden können alle ihr im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, danach sind diese zu vernichten. Diese Überprüfung hat die Polizei in regelmäßigen Zeitabschnitten durchzuführen. Dabei ist eine Höchstfrist vorgesehen, die bei Eigentumsdelikten bei Erwachsenen 10 Jahre beträgt. Dies ist allerdings eine Höchstfrist. Innerhalb dieser Höchstfrist dürfen die Daten nur solange gespeichert werden, wie tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten dieser Art begehen wird. Bei typischen Jugenddelikten werden diese Daten daher meist einige Jahre nach Überschreiten der Altersgrenze gelöscht. Ich gehe daher davon aus, daß zu Ihrem seinerzeitigen Verfahren ebenfalls keine Daten mehr vorhanden sind. Wenn Sie allerdings "auf Nummer Sicher" gehen wollen, können Sie bei der Polizei eine Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Diese Auskunft muß Ihnen kostenfrei erteilt werden. Ggfs. können Sie dann einen Löschungsanspruch geltend machen, da keine Besorgnis für zukünftige Straftaten mehr besteht.
Soweit sich desweiteren noch Unterlagen über das seinerzeitige Verfahren bei der Staatsanwalt befinden, ist dies für Sie zunächst ungefährlich, da § 7 ABs. 4 LuftSiG eine Anfrage bei den Strafverfolgungsbehörden nur für den Fall vorsieht, daß sich bei den Anfragen bei Polizei oder BZR Anhaltspunkte ergeben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Meisen,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Muss ich um eine Auskunft über meine gespeicherten Daten zu erhalten mich an die damalige Polizeidienststelle wenden oder kann ich die nehmen, in dessen Ort ich nun Wohnhaft habe?
Auf welcher Grundlage kann ich diese Auskunft verlangen?
Nicht das die Polizei nachher sagt, dass ich aufgrund irgendwelcher Formfehler keine Daten erhalten darf.
Vielen Dank und Gruß
F.
Die Nachfrage können sie bei der jeweiligen Polizeibehörde formlos stellen. Da die Polizeibehörde immer nur Auskunft über die jeweils bei ihr vorhandenen Informationen geben kann, empfiehlt sich die Anfrage sowohl an ihrem damaligen wie auch an ihrem heutigen Wohnsitz.
Wie lange wohnen Sie bereits an Ihrem neuen Wohnsitz? Da die Polizeiakten bei einem Umzug nicht mitwandern, dürfte die Polizei ihres neuen Wohnsitzes (zumindest wenn es sich um ein anderes Polizeipräsidium handelt) keine Informationen über das seinerzeitige Verfahren haben. Eine Nachfrage bei der für Ihren ehemaligen Wohnsitz wird bei der Überprüfung aber nur veranlaßt, wenn hierzu, etwa aufgrund eines erst in den letzten Jahren erfolgten Umzugs, ein konkreter Anlaß besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt