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Zutritt zu einer Diskothek mit Ausweis von einem Freund

17. April 2009 12:38 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer abendlichen Kneipentour wollten ich und zwei Freunde Zutritt zu einer Diskothek. Es war kurz nach Mitternacht. Ich hatte meinen Ausweis aber nicht dabei und erhielt keinen Eintritt. Wir sind dann zunächst weiter in eine andere Bar gegangen. Knapp 1,5 Stunden später entschieden sich meine Freunde (ich war nur zu Besuch) für einen weiteren Anlauf. Ich erhielt den Führerschein von einem der beiden und ging damit zum Türsteher. Dieser verweigerte erneut den Zutritt und brachte mich zur Polizei.
Die Poizei notierte den Vorfall und nahm meine Personalien auf (ohne jedoch die Richtigkeit anhand eines Ausweises zu kontrollieren). Der Führerschein wurde wieder an den Freund zurück gegeben, der zusätzlich meine Aussage stützte. Einen Akoholtest lehnte ich ab, war aber sichtlich betrunken. Im Übrigen bin ich über 18 Jahre und nicht vorbestraft.
Nun erhielt ich ein Schreiben mit dem Verstoß gegen §281 Stgb (Missbrauch von Ausweispapieren). Beigefügt war ein Blatt mit Informationen zur Person und eine mögliche Stellungnahme.
Frage:
1) Soll ich mich schriftlich zu dem Vorfall äußern oder zunächst abwarten? Kann dies negativ ausgelegt werden? Was sollte hierin enthalten sein?
2) Kann man übliche Strafen für das Vergehen nennen? Freiheitsentzug doch nicht oder?!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

1.Es steht jedem Beschuldigten frei sich zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Negative Schlüsse dürfen hieraus nicht gezogen werden. Aus der Praxis kann ich Ihnen nicht empfehlen Angaben zu machen sondern empfehle Ihnen durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Dies aus den unten genannten Gründen.

2. Der Straftatbestand sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Anhand der von IHnen geschilderten Umstände dürfte es allenfalls eine Geldstrafe sein welche hier angemessen wäre, dies hängt aber auch davon ab ob Sie schon Vorverurteilungen haben. Die Höhe des Tagessatzes hängt von Ihrem Einkommen ab. Insgesamt denke ich jedoch nicht, dass es eine über 10-20 Tagessätze hinausgehende Strafe geben wird. Sollte nach Akteneinsicht dieser Eindruck beibehalten werden, so wäre es durch die Tätigkeit eines Verteidigers durchaus möglich, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldbuße einzustellen. Der Vorteil ist, dass diese Einstellung in keinem Fall in Führungszeugnissen auftaucht. Zwar würde eine Verurteilung zu 20 Tagessätzen zunächst auch nicht in einem Führungszeugnis eingetragen werden, dies ändert sich beispielsweise aber dann sofern eine weitere Verurteilung innerhalb der nächsten Jahre hinzutritt.

Sollten Sie Interesse an der Beauftragung meiner Person für diese Tätigkeit haben, so bitte ich Sie mich per E-Mail zu kontaktieren, ich würde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot unterbreiten.

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