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Zustaendigkeit Lohnsteuerkartenausstellung

| 14. Februar 2005 15:48 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

A war letztes Jahr zum 20.9. an einer Berliner Adresse wohnhaft, aber nicht angemeldet. Ist zum 01.10. an eine neue Adresse, gleiches Bundesland, verzogen und benötigt nun mehr eine Lohnsteuerkarte für 2005. Diese wird ihm vom EMA in Berlin verweigert (nicht zuständig, "Verhältnisse seien unklar!", das neue EMA sieht sich auch nicht zuständig. Der ArbG hat inzwischen nach Klasse 6 abgerechnet.

Nach welchen Vorschriften regelt sich die Zuständigkeit? Was sollte ich tun?

14. Februar 2005 | 18:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 39 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dieser lautet:

(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Grundsätzlich gehen natürlich die Behörden natürlich davon aus, dass man seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, so dass üblicherweise die Behörde für zuständig erachtet wird, in deren Bezirk Sie am 20.09.2004 gemeldet waren. Das wäre dann vermutlich dort, wo Sie vor Ihrem Umzug nach Berlin gewohnt haben. Entweder beantragen Sie der Einfachheit halber dort eine Lohnsteuerkarte oder Sie legen der zuständigen Gemeinde Ihres letzten Wohnsitzes (also dem Berliner Wohnsitz am 20.09.) dar, dass Sie dort Ihre Hauptwohnung hatten - z.B. durch Vorlage des Mietvertrags etc. Machen Sie sich hierbei aber bewusst, dass dabei Ihr Verstoß gegen die Meldepflicht herauskommen kann, der nach § 30 des Berliner Meldegesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2005 | 19:28

Herzlichen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ich habe natuerlich bei der EMA um Ausstellung einer LStKarte schriftlich ersucht, dies wurde abgelehnt, man sei nicht zuständig. Ist denn ernsthaft mit einer Geldbuße wegen des Verstoßes gg. das MeldeG zu rechnen? Vorab besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2005 | 19:59

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie in der Zeit in dem Bezirk (hauptsächlich) gewohnt haben, kann das Bürgeramt Ihnen die Lohnsteuerkarte eigentlich nicht verweigern. Bzgl. der Meldepflicht steht es im Ermessen der Behörde, ob Sie tatsächlich eine Geldbuße verhängt. Falls ja, ist diese aber in der Regel nur ein "kleines" Bußgeld, dass noch zu verschmerzen ist. Eine verläßliche Angabe kann ich Ihnen da aber mangels genauer Kenntnis der Berliner Verwaltungspraxis leider nicht geben.

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