Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach § 29 Abs. 1 ZPO
ist das Gericht bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Die Dienstleistung, nämlich das Beseitigen von Schnee vor Ausfahrten, wird in Herne erbracht. Demzufolge besteht für Ihren Bekannten nach § 29 ZPO
die Möglichkeit, vor dem Amtsgericht Herne zu klagen.Eine Klage in Hamburg ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich gerne bei Unklarheit zu Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Hallo.
Ist die Verpflichtung, auf die § 29 ZPO
abstellt, nicht die Zahlung der Vergütung?
Die ist doch, so hatte ich gelesen, am Wohnort des Schuldners, hier der Vergütungszahlung, zu erbringen. Bei GmbHs an deren Sitz..
Oder irre ich mich da?
Wenn ich richtig liege, bitte noch meine Frage beantworten.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
der § 29 ZPO
ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes.Der Erfüllungsort ist beim Dienstvertrag der Ort, wo die Dienste nach dem Vertrag zu leisten sind, also hier Herne.Das AG Herne ist somit zuständig für die Zahlungsklage.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt