Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Gegen den Beschluss Ihrer Entlassung als Betreuer können Sie beim Amtsgericht Beschwerde einlegen (§ 59 FamFG
). Hat die Beschwerde Erfolg, wären Sie rückwirkend wieder im Amt, während ein zwischenzeitlich neu bestellter Betreuer wieder zu entlassen wären.
Der Beschluss muss eine Begründung für Ihre Entlassung enthalten. Nach § 1908 b BGB
ist der Betreuer im Wesentlichen zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Hier müssen Sie im Rahmen der Beschwerde letztlich darlegen, weshalb dies unzutreffend ist und kein entsprechender Grund vorliegt.
Die Bestellung mehrerer Betreuer ist gem. § 1899 BGB
möglich. Dies kann sowohl in der Form geschehen, als dass jeder Betreuer mit verschiedene Aufgabenbereichen betraut wird als auch in der Form, dass beide dieselben Aufgaben wahrnehmen.
Ich hoffe, ich konnte ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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