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15. Oktober 2017 16:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich war viele Jahr im tel. Support einer großen deutschen Bank (mehrere tausend Angestellte) tätig. Regelmäßig kam es zu Nacht- und Wochenendschichten mit entsprechenden Gehaltszuschlägen. Dieses Frühjahr hat die Bank auf Nachfrage eines MA eingeräumt, dass bei Fehltagen die Zuschläge außer acht gelassen worden sind.

Mein Antrag auf Nachberechnung wurde lediglich ab 2014 mit Verweis auf § 195 BGB zugestimmt. Alles davor sei verjährt, so der Arbeitgeber.

Is dires korrekt? M.E. darf so eine fehlerhafte Berechnung bei solch einem großen AG, der auch als externer Personaldienstleister für eine andere große Bank mit ebenfalls mehreren tausend MA fungiert, nicht passieren.

15. Oktober 2017 | 17:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, leider geht das durchaus, dass man die regelmäßige Verjährungsfrist einwendet, §§ 195 , 199 BGB .

Damit wäre man auch durchaus noch gut gestellt, denn es ist folgendes zu beachten:

In einer Vielzahl von Fällen insbesondere Tarifverträge, aber auch Arbeitsverträge gibt es (was nachzusehen wäre bei Ihnen) spezielle Ausschlussfristen, die nur wenige Monate meistens betragen.

Darauf hat der Arbeitnehmer genau zu achten, wenn er noch rückwirkend eine Zuschlagsvergütung geltend machen und einklagen will.

Da kann man unter Umständen eben leider nur wenige Monate zurückgehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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