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Zusatzvereinbarung Mietvertrag - hier: Anmietung eines 2. Carport

27. April 2009 08:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

im vergangenen Jahr wurde mit dem Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag (DHH) geschlossen. Diese Zusatzvereinbarung betrifft die zeitlich unbegrenzte Anmietung eines Carportes und ist als "Zusatzvereinbarung" klar gekennzeichnet.
Nunmehr har der Vermieter einem anderen Mieter zum 01.05.2009 diesen Carport vdersprochen und vermietet und unseren Vertrag zum 30.04.2009 gekündigt.
Wir sind der Auffassung, dass die Anmietung des Carportes - als Zusatzvereinbarung - den im Mietvertrag enthaltenen Kündigungsfristen unterliegt; d.h. eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten. Zudem stellt sich aber die Frage ob diese Vereinbarung nicht grundlegend den Bedingungen des Mietvertrages unterliegt und eine Kündigung nur in Verbindung mit der Kündigung der DHH einhergehen kann.

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar.



27. April 2009 | 10:25

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich sind hier verschiedene Konstellationen denkbar. In Zweifelsfällen hat eine Auslegung des Vertragstextes zu erfolgen, die jedoch nicht stattfinden kann, wenn nicht der vollständige Vertragstext vorliegt. Daher kann an dieser Stelle keine abschließende Beurteilung erfolgen.

Grundsätzlich wäre es möglich, einen eigenständigen Mietvertrag über das Carport zu schließen. Ebenso möglich ist es, diesen Gegenstand in den bestehenden Wohnraummietvertrag einzubeziehen. Durch die Vertragsgestaltung im Rahmen einer Zusatzvereinbarung wird deutlich, dass hier die zweite Variante gewählt worden ist. Denn ansonsten wäre wohl ein isolierter Mietvertrag nur über die Nutzung des Carports geschlossen worden.

Daher ist die Mietvereinbarung des Carports Gegenstand des Wohnraummietvertrags geworden. Dies gibt jedoch nur mittelbar Auskunft darüber, ob die Mietvereinbarung über das Carport auch isoliert gekündigt werden kann oder nur mit dem Wohnraummietvertrag zusammen. Dies ist anhand des Parteiwillens auszulegen. Sollte nicht klar sein, dass es im Interesse einer oder beider Parteien ist, dass dieser Gegenstand auch eigenständig gekündigt werden kann, ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses über DHH und Carport nur einheitlich erfolgen kann, da das Carport so ja nachträglich eine Mietsache geworden ist, die durch den ursprünglichen Vertrag geregelt wird. Soll dann eine vorzeitige Beendigung der Carport-Miete erfolgen, müsste dies im Wege einer weiteren Vereinbarung erfolgen.

Lediglich dann, wenn den Parteien klar war, dass eine isolierte Kündigung möglich sein soll, stellt sich noch die Frage nach den Kündigungsfristen. Solange die Zusatzvereinbarung hierzu nichts Eigenständiges regelt, gelten die Kündigungsfristen des Mietvertrags, da sich dieser ja auch auf die Zusatzvereinbarung erstreckt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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