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Zusatzschulung ausserhalb Ausbildungszeit - bei nichtbesuch keine Übernahme

12. April 2018 16:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Arbeitgeber einer GmbH verlangt die Teilnahme an einem Sprachkurs, der für Montagetätigkeiten im Ausland notwendig ist. Diese Schulung wird vom Arbeitgeber bezahlt, der Besuch ist jedoch freiwillig.
Diese 2,5-Stündige Schulung findet jedoch ausserhalb der Arbeitszeit statt, so, dass sich an betreffenden Tagen eine "Arbeitszeit" von 10,5 Stunden ansammeln würde. Da diese Schulung freiwillig ist, will der Arbeitgeber keine Art von Ausgleich schaffen, da diese durch die freiwillige Teilnahme nicht in die Arbeitszeit fällt.
Bei Nichtbesuch droht der Arbeitgeber (mündlich) mit einer Nichtübernahme nach Beendigung der Ausbildung.
Von diesem Problem sind sowohl minderjährige als auch volljährige Auszubildende betroffen.
Da der Besuch der Schulung offiziell freiwillig ist, gibt es keine Möglichkeit einen Ausgleich oder Verkürzung der normalen Arbeitszeit an diesen Tagen(ca. 20 Tage über mehrere Monate) einzufordern.
Wenn es um die Übernahme geht, werden dann andere Gründe für die Nichtübernahme vorgeschoben und der Kollege, der die "freiwillige" Schulung nicht besucht hat, entlassen.
Was für Möglichkeiten haben die Betroffenen, diese Erpressung zu verhindern?

12. April 2018 | 17:01

Antwort

von


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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst muss diese mündliche "Ankündigung" der Nichtübernahme nachweisbar manifestiert werden, damit eine Grundlage für das weitere Vorgehen überhaupt geschaffen werden kann.


Ist das möglich (sei es durch Emails etc. oder Zeugen, die darüber eine eidesstattliche Versicherung abgeben), kann dann der Arbeitgeber bei Nichtübernahme auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Allerdings stellt sich auch hier die Frage der Beweisführung, wenn Sie müssten dann das Gericht davon überzeugen, dass in der Tat die Nichtteilnahme der Grund ist. Dazu kann bei entsprechender Äußerung dann eben das oben genannte Beweismittel dienen.

Ob es tatsächlich umsetzbar ist, hängt aber von genauen Wortlaut der "Drohung" ab, lässt sich so schwer beurteilen.



Daneben haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, die IHK davon zu unterrichten, damit dann im Rahmen der Schlichtung dieses angesprochen und dem Arbeitgeber so ein Verhalten untersagt werden kann, denn so ein Verhalten ist natürlich nicht statthaft und kann die Ausbildungsbefugnis kosten.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass eine Übernahme dann sicherlich kaum in Betracht kommen wird - auf der anderen Seite stellt sich natürlich die Frage, ob man mit so einem Arbeitgeber auch wirklich zusammenarbeiten möchte.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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