Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst muss diese mündliche "Ankündigung" der Nichtübernahme nachweisbar manifestiert werden, damit eine Grundlage für das weitere Vorgehen überhaupt geschaffen werden kann.
Ist das möglich (sei es durch Emails etc. oder Zeugen, die darüber eine eidesstattliche Versicherung abgeben), kann dann der Arbeitgeber bei Nichtübernahme auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Allerdings stellt sich auch hier die Frage der Beweisführung, wenn Sie müssten dann das Gericht davon überzeugen, dass in der Tat die Nichtteilnahme der Grund ist. Dazu kann bei entsprechender Äußerung dann eben das oben genannte Beweismittel dienen.
Ob es tatsächlich umsetzbar ist, hängt aber von genauen Wortlaut der "Drohung" ab, lässt sich so schwer beurteilen.
Daneben haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, die IHK davon zu unterrichten, damit dann im Rahmen der Schlichtung dieses angesprochen und dem Arbeitgeber so ein Verhalten untersagt werden kann, denn so ein Verhalten ist natürlich nicht statthaft und kann die Ausbildungsbefugnis kosten.
Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass eine Übernahme dann sicherlich kaum in Betracht kommen wird - auf der anderen Seite stellt sich natürlich die Frage, ob man mit so einem Arbeitgeber auch wirklich zusammenarbeiten möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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