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Zusatzkosten bei Hausverwalterwechsel

24. Oktober 2007 23:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:41

Seit einem Jahr bin ich durch einen Erbfall zu 50% Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der zweite Eigentümer ist gleichzeitig seit 9 Jahren auch der Verwalter des Objektes gewesen.
Jetzt soll eine neue und professionelle Verwalterfirma beauftragt werden, der bisherige Verwalter hat dagegen geklagt und mittlerweile steht eine Verhandlung vor dem Landesgericht an.

Meine Frage zielt allerdings auf einen anderen Punkt:
Eine Vorabdurchsicht der existierenden Abrechnungsunterlagen durch die mögliche neue Verwalterfirma hat aufgrund der mehr oder weniger laienhaft geführten Dokumentation (keine Wirtschaftspläne, keine Jahresendabrechnung, lediglich fortschreitende Aneinanderreihung von Einnahmen und Ausgaben) ergeben, dass eine Aufarbeitung der letzten 1 bis 2 Jahre nötig sein wird. Die Kosten für diesen Aufwand dafür wurden vorab mit ca. 300 – 350 Euro geschätzt.
Ich halte diese Schätzung durchaus für seriös.

Allerdings stellt sich mir die Frage, ob ich überhaupt meinem Eigenanteil entsprechend zu 50% an diesen Kosten beteiligt werden kann. Meiner Meinung nach sind sie in der jahrelangen nachlässig geführten Abrechnung und Dokumentation des Verwalters begründet.

Für Ihre Stellungnahme – wenn möglich auch mit Bezug auf entsprechende Gesetze – wäre ich sehr dankbar.

25. Oktober 2007 | 00:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Als Miteigentümer müssen Sie gegenüber der neuen Firma die Kosten mittragen, jedoch können Sie möglicherweise die Hälfte der Kosten von dem ehemaligen Verwalter zurückfordern.

Gemäß § 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muß der Verwalter grundsätzlich einen Wirtschaftsplan auf- und eine Jahresabschlußrechnung erstellen. Tut er das nicht, wird er schadensersatzpflichtig, d.h. Sie können Ihren Anteil zurückfordern.

Jedoch ist diese Vorschrift abdingbar, d.h. sie kann durch Vereinbarung für nicht abwendbar erklärt werden muß. Diese Vereinbarung muß aber von Ihnen oder Ihrem Erblasser (mit-)abgeschlossen sein.

Vielleicht können Sie kurz mitteilen, ob eine solche Vereinbarung existiert?

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2007 | 08:29

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.

Weder mit meinem Erblasser noch mit mir wurde einer derartige Vereinbarung abgeschlossen.
Allerdings nehme ich an, dass der Verwalter darauf verweisen wird, dass er seine Tätigkeit jahrelang ohne Beanstandungen durchgeführt hat ... was mit einer stillschweigenden Übereinkunft gleichzusetzen wäre.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 20:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine solche Vereinbarungsfiktion wird von der Mehrheit der Obergerichte abgelehnt, jedoch gibt es hierzu auch gegenteilige Rechtsprechung.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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