Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten :
Das Fernabsatzgesetz gibt es tatsächlich nicht mehr. Es wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Insoweit ist der von Ihnen verwendete Hinweis inhaltlich falsch, soweit er auf das Fernabsatzgesetz Bezug nimmt. Der Hinweis darauf, dass kein Widerrufsrecht besteht, ist insoweit überflüssig, als dass es dieses Hinweises nicht bedarf, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Bei Verkäufen von Privatpersonen gibt es kraft Gesetzes ohnehin kein Widerrufsrecht.
Der Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistung ist dagegen notwendig, da grundsätzlich auch Privatperson Gewährleistung leisten müssen, wenn sie diese nicht ausdrücklich ausschließen. Lediglich der Hinweis auf das Fernabsatzgesetz sollte entfallen.
Allerdings müssen Sie nicht mit einer Unterlassungsverfügung rechnen. Sie sind als Privatperson tätig. Damit man Sie wegen irreführendem Verhalten abmahnen könnte, müssten Sie jedoch im geschäftlichen Verkehr handeln, müsste Ihre Verkaufstätigkeit also als gewerblich einzustufen sein. Ändern sollten Sie den Hinweis aus den o g. Gründen natürlich trotzdem.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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