Vielen Dank für Ihre Anfrage. Auch wenn Sie und Ihre Ehefrau räumlich getrennt leben, ist eine gemeinsame Einkommensteuererklärung weiterhin möglich, sofern Sie nicht dauerhaft getrennt leben. Das bedeutet, dass trotz der räumlichen Distanz Ihre persönliche und geistige Gemeinschaft bestehen bleibt. Entscheidend ist, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten, beispielsweise durch regelmäßige Treffen, gemeinsame Aktivitäten oder finanzielle Unterstützung. In einem Urteil des Finanzgerichts Münster wurde festgestellt, dass selbst bei langjähriger räumlicher Trennung eine Zusammenveranlagung möglich ist, wenn die Ehepartner ihre Lebensgemeinschaft weiterhin pflegen. Da Ihre Ehefrau nicht in der Lage ist, eine eigene Steuererklärung zu erstellen, können Sie diese Aufgabe übernehmen und weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Sehr geehrter Herr Dr. Steffen Sepp Lorenz,
Okay - unklar bleibt noch, wieviel Gemeinsames notwendig ist. Die konkrete Situation:
Im Laufe des vergangenen Jahres sind die Reste des Gemeinsamen eingestellt worden. Seitdem versorge ich sie nur noch finanziell und ab und zu kleine Arbeiten, die sie nicht erledigen kann. Ich bin dann im vergangenen Jahr mit meiner Freundin zusammengezogen. Im Moment braucht meine Frau (noch ?) keine weitere Unterstützung, da ihre Tochter bei ihr wohnt. Konkrete Abmachungen haben wir nicht. Wir waren immer friedlich und wohlwollend miteinander und das bleibt ja auch so.
Reicht das als Gemeinsamkeit für Zusammenveranlagung ?
Wenn Sie dazu noch Ja oder Nein sagen könnten, wäre ich Ihnen dankbar.
Freundliche Grüße
Die Frage, ob Ihre aktuelle Lebenssituation für eine Zusammenveranlagung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie und Ihre Ehefrau als "nicht dauernd getrennt lebend" gelten. Entscheidend ist dabei, ob trotz räumlicher Trennung eine persönliche und geistige Gemeinschaft fortbesteht.
In Ihrem Fall haben Sie die gemeinsamen Aktivitäten weitgehend eingestellt und unterstützen Ihre Ehefrau hauptsächlich finanziell. Zudem leben Sie nun mit einer neuen Partnerin zusammen. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr in der erforderlichen Weise besteht.
Die Rechtsprechung betont, dass für die Annahme eines nicht dauernden Getrenntlebens neben der finanziellen Unterstützung auch persönliche Bindungen und gemeinsame Aktivitäten von Bedeutung sind. Da diese in Ihrem Fall reduziert wurden und Sie eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sind, ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllt sind.
Die Voraussetzungen müssten dem Finanzamt schlüssig dargelegt werden können.
Schöne Grüße!