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Zusammenveranlagung möglich ?


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau und ich leben inzwischen räumlich getrennt. 50km entfernt voneinander.
Wirtschaftlich bilden wir weiterhin eine Einheit. Und wir werden uns auch nicht mehr scheiden lassen. Dafür sind wir zu alt. Sie ist Rentnerin, 81 Jahre alt, mit zu geringer Rente, als dass sie davon leben könnte. Ich bin 72, betreibe neben meiner Rente noch eine kleine Firma. Wir haben keinen Unterhaltsbetrag vereinbart, sondern sind übereingekommen, dass jeder ein anständiges Leben haben soll. Im Klartext: ich sorge für sie für den Rest ihres Lebens. Meine Ehefrau erhält daher von mir laufende Zahlungen und Sonderzahlungen, die auch mal angepasst werden, je nach Notwendigkeit.

Müssten wir getrennte Steuererklärungen machen ? Sie wäre dazu nicht in der Lage.Müsste ich für sie machen.

Können wir weiterhin eine gemeinsame Einkommensteuererklärung machen ?

Freundliche Grüße

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Vielen Dank für Ihre Anfrage. Auch wenn Sie und Ihre Ehefrau räumlich getrennt leben, ist eine gemeinsame Einkommensteuererklärung weiterhin möglich, sofern Sie nicht dauerhaft getrennt leben. Das bedeutet, dass trotz der räumlichen Distanz Ihre persönliche und geistige Gemeinschaft bestehen bleibt. Entscheidend ist, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten, beispielsweise durch regelmäßige Treffen, gemeinsame Aktivitäten oder finanzielle Unterstützung. In einem Urteil des Finanzgerichts Münster wurde festgestellt, dass selbst bei langjähriger räumlicher Trennung eine Zusammenveranlagung möglich ist, wenn die Ehepartner ihre Lebensgemeinschaft weiterhin pflegen. Da Ihre Ehefrau nicht in der Lage ist, eine eigene Steuererklärung zu erstellen, können Sie diese Aufgabe übernehmen und weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2025 | 13:40

Sehr geehrter Herr Dr. Steffen Sepp Lorenz,

Okay - unklar bleibt noch, wieviel Gemeinsames notwendig ist. Die konkrete Situation:

Im Laufe des vergangenen Jahres sind die Reste des Gemeinsamen eingestellt worden. Seitdem versorge ich sie nur noch finanziell und ab und zu kleine Arbeiten, die sie nicht erledigen kann. Ich bin dann im vergangenen Jahr mit meiner Freundin zusammengezogen. Im Moment braucht meine Frau (noch ?) keine weitere Unterstützung, da ihre Tochter bei ihr wohnt. Konkrete Abmachungen haben wir nicht. Wir waren immer friedlich und wohlwollend miteinander und das bleibt ja auch so.

Reicht das als Gemeinsamkeit für Zusammenveranlagung ?

Wenn Sie dazu noch Ja oder Nein sagen könnten, wäre ich Ihnen dankbar.


Freundliche Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2025 | 13:43

Die Frage, ob Ihre aktuelle Lebenssituation für eine Zusammenveranlagung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie und Ihre Ehefrau als "nicht dauernd getrennt lebend" gelten. Entscheidend ist dabei, ob trotz räumlicher Trennung eine persönliche und geistige Gemeinschaft fortbesteht.

In Ihrem Fall haben Sie die gemeinsamen Aktivitäten weitgehend eingestellt und unterstützen Ihre Ehefrau hauptsächlich finanziell. Zudem leben Sie nun mit einer neuen Partnerin zusammen. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr in der erforderlichen Weise besteht.

Die Rechtsprechung betont, dass für die Annahme eines nicht dauernden Getrenntlebens neben der finanziellen Unterstützung auch persönliche Bindungen und gemeinsame Aktivitäten von Bedeutung sind. Da diese in Ihrem Fall reduziert wurden und Sie eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sind, ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllt sind.

Die Voraussetzungen müssten dem Finanzamt schlüssig dargelegt werden können.

Schöne Grüße!

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