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Zusätzliche Zahlung von einer Klassenfahrt zum Kindesunterhalt

15. November 2018 22:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Anwältin bzw. Anwalt,

ich bin von meiner Frau seit Mitte März letzten Jahres räumlich getrennt und die Kinder wohnen bei ihr.
Wir haben gemeinsames Sorgerecht.
Die Kinder sind fast jeden Freitag Abend bis Samstag Mittag bei mir und ich passe jeden Mittwoch auf sie auf, im Haus meiner Frau.
Außerdem bin ich jeden zweiten Dienstag Abend im Haus meiner Frau und passe auf die Kinder auf.
Die Kinder sind 11 und 14 Jahre alt.
Ich zahle für beide Kinder zusammen einen Kindesunterhalt von insgesamt 715 Euro.
Wir haben einen Trennungsvertrag unterschrieben und möglichst bald soll die Scheidung vollzogen werden.
Mein Sohn Felix soll demnächst auf eine Klassenfahrt mit fahren. Diese kostet 350 Euro.
Meine Frau ist der Überzeugung, dass ich die Hälfte davon zahlen muss.
Im Internet habe ich das Gegenteil gelesen, nämlich das eine Klassenfahrt, wenn sie vorhersehbar ist und in einem ungewissen finanziellen Rahmen stattfindet, nicht vom Vater mitbezahlt werden muss und es demjenigen der den Kindesunterhalt bekommt zuzumuten wäre, dass Geld für eine Klassenfahrt anzusparen.
Meine Frau bekommt zu den 715 Euro monatlich auch noch das Kindergeld für ein Kinder also 290 Euro.
Mir scheint, dass sie somit leicht das Geld für eine Klassenfahrt ansparen könnte.
Mein Sohn hat auch im letzten Schuljahr eine Klassenfahrt unternommen. Also war sie schon vorhersehbar meines Erachtens.
Meine Frau meint, dass es nicht vorhersehbar gewesen ist.

Kurzum:
Muss ich die Klassenfahrt oder einen Anteil an der Klassenfahrt zahlen oder nicht?

Ich weiß nicht ob es eine Rolle spielt zu sagen, dass sie in einem Haus wohnt, dass sie geerbt hat und keine Miete zahlt.
Ich zahle zum Glück auch keine Miete, da ich in der Wohnung wohne die wir vor circa 13 Jahren zusammen zu je 50% gekauft haben.
Das Haus und die Wohnung sind abbezahlt.
Daher meine ich, dass sie die Klassenfahrt relativ leicht ansparen können müsste von dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld.

Vielen Dank im Voraus
für die Beantwortung der Frage


15. November 2018 | 23:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Sonderbedarf sind unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nur einmalig oder für eine absehbare, begrenzte Zeit vorliegt. Beispiel dafür sind Klassenfahrten (so der BGH).

Sonderbedarf ist von den Eltern anteilig, gemessen am Einkommen zu zahlen. Hier wäre in Ihrem Fall dann der Wohnvorteil auf beiden Seiten zu berücksichtigen.

Sie werden sich also an den Kosten der Klassenfahrt beteiligen müssen.

Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben zu können. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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