Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es fehlt hier bereits an einem wirksamen Vertragsschluss. Denn Sie wollten mit Ihrem "Ja" auf die Frage keinen neuen Vertrag schließen, sondern sind berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Reinigung der Unterseite vom ursprünglichen Auftrag mit abgedeckt ist. Der Dienstleister hätte Sie darauf hinweisen müssen, dass diese Reinigung eine Sonderleistung darstellt und über den ursprünglichen Auftrag kostenpflichtig hinausgehen würde. Er durfte auch nicht davon ausgehen, dass Sie überhaupt befugt sind, den ursprünglichen Auftrag im Namen der Gemeinschaft oder einzelner anderer Eigentümer zu erweitern.
Sie sollten daher darauf verweisen, dass Sie keinen Auftrag dazu erteilt haben, hilfsweise fechten Sie die behauptete Auftragserteilung wegen Irrtums an (dies sollte unverzüglich schriftlich gegenüber dem Dienstleister geschehen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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