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Zulässigkeit von familiären Einladungen zu Weihnachten 2020 (Corona-Verordnungen)

| 22. Dezember 2020 09:10 |
Preis: 48,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das junge Ehepaar Frau A und Herr B will in seinen gemeinsamen Haushalt in einer baden-württembergischen Gemeinde folgende Personen zu einem Tagesbesuch an den Weihnachtsfeiertagen einladen:
- Die Mutter von B: Frau C, wohnhaft in einem Singlehaushalt in BW
- Den unverheirateten Lebenspartner von Frau C: Herrn D, wohnhaft ebenfalls in einem Singlehaushalt in BW
- Den Bruder von B: Herrn E, wohnhaft in einem Singlehaushalt im Kanton Zürich, Schweiz
- Die unverheiratete Lebenspartnerin von Herrn E: Frau F, wohnhaft in einem weiteren Singlehaushalt im Kanton Zürich, Schweiz.
Zulässig erscheint die Einladung von Frau C und Herrn E als Personen aus dem engsten Familienkreis.
Strittig ist die Einladung von deren Lebenspartner D bzw. Lebenspartnerin F, da diese eigene Haushalte haben. Zählen sie trotzdem zum engsten Familienkreis von A und B?
Die schweizer Wohnadressen von Herrn E und Frau F erscheinen unerheblich, hier wäre eine Bestätigung dieser Ansicht erwünscht.
Wichtig wäre bei der anwaltlichen Beurteilung, ob Herr D und/oder Frau F eingeladen werden dürfen, dass sie sich nachvollziehbar auf den Text bzw. einzelnen Passagen des diesbezüglichen Bund-Länder-Beschlusses:
„Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember und nur für den engsten Familienkreis gilt: Treffen … sowie deren Haushaltsangehörige."
bezieht bzw. direkt daraus abgeleitet wird.

22. Dezember 2020 | 10:11

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, leider sind D und F außen vor, auch nicht ausnahmsweise an Weihnachten zugelassen, da sie zwar Lebenspartner sind, aber EIGENE Haushalte haben, denn es gilt hier:

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

- mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
- mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,

- in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 alternativ zu Nummer 2 mit Angehörigen des eigenen Haushalts und vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Als engster Familienkreis gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. In privaten Härtefällen darf eine der in Satz 1 genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.

Es geht also immer um maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten, wobei an Weihnachten die Personenkonstellationen aus den Haushalten und letztere anders ist.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.

Haushalt ist das Zusammenleben in EINER Immobilie.
Der engste Familienkreis bedeutet:

- Angehörige desselben Haushaltes.
- Ehegatten.
- Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen.
- Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.

Lebenspartner, die nicht eine eine eingetragene Lebenspartnerschaft bilden, sind leider ausgenommen und eben solche, die nicht in einem eigen Haushalt zusammenwohnen.
Der Wohnort, ob BRD oder Schweiz, spielt hingegen keine Rolle.

E darf als Bruder von B aber teilnehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2020 | 10:33

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