Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich mitteilen, dass nach dem geschilderten Sachverhalt von einer Schenkung auszugehen ist. Bei der Eintrittskarte handelt es sich um ein sogenanntes Inhaberpapier, an dem Eigentum erworben und übertragen werden kann. Der jeweilige Inhaber kann dann die Leistung vom Veranstalter (Einlass und Durchführung der Veranstatung verlangen). Durch Übersendung der Eintrittskarte mit dem entsprechenden Anschreiben ist von einer Schenkung auszugehen, auch wenn dass Wort "Geschenk" nicht genannt wird. Durch das Wort "Einladung" kommt aber zum Audruck, dass die Eintrittskarte unentgeltlich übertragen wird. Die Unentgeltlichkeit ist das wesentliche Merkmal einer Schenkung.
Es handelt sich meines Erachtens hier um einen Fall der sogenannten Zweckschenkung. Die Schenkung erfolgte in der Erwartung mit der Lebenspartnerin einen gemeinsamen Abend verbringen zu können. Dies geht in Ihrem Fall sogar eindeutig aus dem Begleitschreiben hervor. Die Schenkung erfolgte daher zwingend im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebenspartnerschaft.
Dieser Zweck bildet die Geschäftgrundlage der Schenkung. Durch die Trennung kann der angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden, so dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Aus diesem Grund haben Sie einen Herausgabeanspruch gegenüber Ihrer Ex-Freundin, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB
.
Der Herausgabeanspruch bezieht sich auf die Herausgabe der Eintrittskarte. Ein Anspruch auf Zahlung des Ticketpreises dürfte derzeit nicht bestehen, da die Herausgabe wohl noch möglich ist.
Ihr bisheriges Vorgehen war vollkommen in Ordnung. An sich empfiehlt sich immer der Versuch einer einvernehmlichen Lösung.
Ich empfehle Ihre Ex-Freundin nochmals zur Herausgabe des Tickets mit Fristsetzung aufzufordern. Sofern dies nicht zu einem Einlenken führt, verbleibt Ihnen nur noch die gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruches Hiermit sollten Sie sodann einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Conzen, vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ihren Rat werde ich befolgen. Welche Kosten kommen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf mich zu bzw. kann ich die mir durch den RA entstandenen Kosten von meiner Ex-Freundin zurückfordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer nur gerichtlichen Vertretung durch den Rechtsanwalt betragen die Gebühren in der Regel 157,68 € ausgehend von einem Gegenstandswert (Wert der Tickets) bis 500,00 €. In dem vorgenannten Betrag ist die Verfahrens- und die Terminsgebühr enthalten. Die Gerichtskosten betragen 105,00 € zzgl Kosten einer etwaigen Beweisaufnahme; z.B. Zeugenentschädigung).
Bitte beachten Sie, dass ggf. weitere Gebühren (z.B. Vergleichsgebühr, Reiskosten bei Ortsverschiedenheit zwischen Gerichtsort und Kanzleisitz) hinzukommen können. DIe gerichtlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind im Falle des Obsiegens von der Gegenseite zu erstatten. Sie tragen aber das Insolvenzrisiko, wenn Ihre Ex-Freundin zahlungsunfähig ist.
Sofern der Rechtsanwalt auch vorgerichtlich tätig werden soll (z.B. weiteres außergerichtliches Mahnschreiben) betragen die Rechtsanwaltskosten in der Regel insgesamt 206,41 € (ohne Vergleichsgebühr, Reisekosten etc.).
Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit sind erstattungsfähig, wenn sich Ihre Ex-Freundin bereits in Verzug befindet. Dies ist spätestens nach einem erneuten Fristablauf der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsannwalt