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Zulässigkeit einer persönlichen Mitteilung in einer Zeitung

27. Januar 2025 16:48 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:41

Sehr geehrter Damen und Herren Anwälte,

wäre folgende Mitteilung in einer Zeitung legal/zulässig:

"Liebe 'Vorname der Ehefrau', du hast mich nach 24 Jahren Partnerschaft mit 'Vorname' betrogen und dadurch mich und unsere gemeinsame Tochter zutiefst verletzt.
Wenn du noch einen Funken Ehre in dir hast, dann drücke öffentlich dein Bedauern aus und bitte uns um Entschuldigung.

Wenn nicht, wie könnte die Mitteilung formuliert werden, damit sie zulässig wäre?

27. Januar 2025 | 17:15

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Veröffentlichung einer solchen Mitteilung in einer Zeitung könnte rechtlich problematisch sein, da sie potenziell als Beleidigung oder üble Nachrede angesehen werden könnte.

Nach den §§ 185-187 StGB handelt es sich bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung um Straftaten gegen die Ehre. Eine solche Mitteilung könnte als ehrverletzend betrachtet werden, da sie persönliche und möglicherweise demütigende Informationen über die Ehefrau öffentlich macht.


2.

Um die Mitteilung rechtlich zulässig zu gestalten, sollten Sie darauf achten, keine unwahren Tatsachen zu behaupten oder die Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Stattdessen könnten Sie die Mitteilung neutraler formulieren, ohne direkte Vorwürfe oder Forderungen nach öffentlicher Entschuldigung.

Eine Möglichkeit wäre, die Mitteilung auf eine persönliche Ebene zu beschränken, ohne Namen zu nennen oder konkrete Vorwürfe zu erheben.


3.

Es wäre ratsam, die Formulierung der Mitteilung vorab rechtlich prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte oder strafrechtliche Bestimmungen verstößt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 17:28

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Antwort. Nehmen wir an, der Betrug durch die Ehefrau ist eine Tatsache und beweisbar, ebenso die Folgen für Ehemann und Kind.
Könnten Sie die Mitteilung so umformulieren, dass sie rechtlich i.O. wäre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2025 | 17:41

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die geplante Mitteilung in einer Zeitung könnte rechtliche Probleme aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte und mögliche Ehrverletzungen. Hier sind nochmals die wesentlichen rechtlichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind:


2.

Mögliche Rechtsverletzungen

Verletzung des Persönlichkeitsrechts:

Die Veröffentlichung von Details über das Privatleben einer Person, insbesondere in einem negativen Kontext, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies ist im deutschen Recht durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützt.

Beleidigung (§ 185 StGB):

Die Mitteilung könnte als Beleidigung angesehen werden, wenn sie die Ehre der betroffenen Person angreift. Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Äußerung geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Üble Nachrede (§ 186 StGB):

Wenn die Mitteilung Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind, könnte dies den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.


3.

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte die Mitteilung so formuliert werden, dass sie keine ehrverletzenden oder unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Eine mögliche Formulierung könnte neutraler und weniger anklagend sein, z.B.:

"Liebe [Vorname der Ehefrau], nach 24 Jahren Partnerschaft wünsche ich mir eine öffentliche Klärung unserer Situation. Ich hoffe, dass wir gemeinsam einen Weg finden, um die entstandenen Verletzungen zu heilen."

Diese Formulierung vermeidet direkte Vorwürfe und bleibt im Bereich der Meinungsäußerung, ohne konkrete Tatsachen zu behaupten, die die betroffene Person herabwürdigen könnten.

Dennoch halte ich das geplante Vorgehen für nicht ganz unproblematisch, da eine gerichtliche Auseinandersetzung zumindest nicht unwahrscheinlich sein dürfte.


4.

Fazit:

Es ist wichtig, bei der Veröffentlichung von persönlichen Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorsichtig zu sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine neutrale und respektvolle Sprache kann helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.

Allerdings rate ich von Ihrem Vorhaben ab.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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