Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Veröffentlichung einer solchen Mitteilung in einer Zeitung könnte rechtlich problematisch sein, da sie potenziell als Beleidigung oder üble Nachrede angesehen werden könnte.
Nach den §§ 185-187 StGB handelt es sich bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung um Straftaten gegen die Ehre. Eine solche Mitteilung könnte als ehrverletzend betrachtet werden, da sie persönliche und möglicherweise demütigende Informationen über die Ehefrau öffentlich macht.
2.
Um die Mitteilung rechtlich zulässig zu gestalten, sollten Sie darauf achten, keine unwahren Tatsachen zu behaupten oder die Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Stattdessen könnten Sie die Mitteilung neutraler formulieren, ohne direkte Vorwürfe oder Forderungen nach öffentlicher Entschuldigung.
Eine Möglichkeit wäre, die Mitteilung auf eine persönliche Ebene zu beschränken, ohne Namen zu nennen oder konkrete Vorwürfe zu erheben.
3.
Es wäre ratsam, die Formulierung der Mitteilung vorab rechtlich prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte oder strafrechtliche Bestimmungen verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort. Nehmen wir an, der Betrug durch die Ehefrau ist eine Tatsache und beweisbar, ebenso die Folgen für Ehemann und Kind.
Könnten Sie die Mitteilung so umformulieren, dass sie rechtlich i.O. wäre?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die geplante Mitteilung in einer Zeitung könnte rechtliche Probleme aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte und mögliche Ehrverletzungen. Hier sind nochmals die wesentlichen rechtlichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind:
2.
Mögliche Rechtsverletzungen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts:
Die Veröffentlichung von Details über das Privatleben einer Person, insbesondere in einem negativen Kontext, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies ist im deutschen Recht durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützt.
Beleidigung (§ 185 StGB):
Die Mitteilung könnte als Beleidigung angesehen werden, wenn sie die Ehre der betroffenen Person angreift. Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Äußerung geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Üble Nachrede (§ 186 StGB):
Wenn die Mitteilung Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind, könnte dies den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
3.
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte die Mitteilung so formuliert werden, dass sie keine ehrverletzenden oder unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Eine mögliche Formulierung könnte neutraler und weniger anklagend sein, z.B.:
"Liebe [Vorname der Ehefrau], nach 24 Jahren Partnerschaft wünsche ich mir eine öffentliche Klärung unserer Situation. Ich hoffe, dass wir gemeinsam einen Weg finden, um die entstandenen Verletzungen zu heilen."
Diese Formulierung vermeidet direkte Vorwürfe und bleibt im Bereich der Meinungsäußerung, ohne konkrete Tatsachen zu behaupten, die die betroffene Person herabwürdigen könnten.
Dennoch halte ich das geplante Vorgehen für nicht ganz unproblematisch, da eine gerichtliche Auseinandersetzung zumindest nicht unwahrscheinlich sein dürfte.
4.
Fazit:
Es ist wichtig, bei der Veröffentlichung von persönlichen Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorsichtig zu sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine neutrale und respektvolle Sprache kann helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.
Allerdings rate ich von Ihrem Vorhaben ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt