Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich findet nach Ziffer 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), § 125c BRRG bei Personen die in einem Beamtenverhältnis stehen eine Mitteilung der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlasses eines Strafbefehls an den Dienstvorgesetzten statt. Ein Gespräch mit dem Staatsanwalt ändert hieran nichts.
Sollte das Verfahren jedoch zur Einstellung gelangen, bevor einer der o.g. Schritte eingeleitet worden ist, fände eine Mitteilung nur unter den Umständen statt, dass die Kenntnis Ihres Dienstherrn, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, notwendig ist, um dienstrechtliche Konsequenzen zu ergreifen.
Dies könnte bspw. in Ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit begründet liegen.
Es dürfte sich also lohnen, einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, um so ggf. eine frühzeitige Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer entsprechenden Geldbuße zu erreichen.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung. Ebenso ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
1. Arbeite bei der Feuerwehr.(wäre es hier begründet?)
2. Falls es zur Einstellung (geringfügiger Wert; keine
Vorstrafen; geständig; Vertragsstrafe gezahlt) kommt, also
nicht bei frühzeitiger Einstellung gegen Geldbuße, würde da
der Arbeitgeber auf jeden fall informiert?
3. Da ich mich zur Zeit am Existensminimum bewege
(Familie,Kredite, etc.) wüßte ich gerne was mich ein
Anwaltseinsatz hier kosten würde(maximal),insgesamt.
Mit freundlichen Grüßen
1.
Als Beamter der Feuerwehr dürfte sich mit ein wenig Verhandlungsgeschick eine Übermittlung vermeiden lassen. Die abschließende Entscheidung trifft dann allerdings die zuständige StA.
2.
Das bereits gesagte gilt für eine Einstellung im Vor- bzw. Zwischenverfahren. Sobald ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift erlassen wurde, wird der Dienstherr sowieso benachrichtigt.
Eine Einstellung dürfte ohnehin nur nach § 153a StPO
(also gegen Auflagen) in Frage kommen, egal in welchem Verfahrenszustand. Wie gerade erwähnt, liegt die Entscheidung über die Meldung bei der StA.
3.
Die Anwaltskosten liegen, eine Erledigung im vorbereitenden Verfahren vorausgesetzt, bei ca. 600 EUR.
Abschließend möchte ich Sie übrigens beruhigen. Ihre Kollegen dürften, die Verschwiegenheit Ihres Vorgesetzten vorausgesetzt, von der Angelegenheit nichts erfahren.