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Zulässige Werbung / Slogan beim Verkauf von Natives Olivenöl Extra (Lebensmittel)

5. April 2025 18:49 |
Preis: 30,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Wir möchten ein Natives Olivenöl Extra verkaufen.
Bei der Gestaltung des Etiketts sind viele gesetzliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten.
Es gibt freiwillige Angaben und Pflichtangaben.
Wir haben die Pflichtangaben korrekt aufgenommen.

Nun möchten wir auf dem Etikett einen Zusatz (Slogan) aufnehmen:
Kalt, elegant & lecker.

Nach unserer Auffassung sind "Kalt, elegant & lecker" keine sensorischen Eigenschaften.
Ist das so richtig ?

Auszug aus der Verordnung:
Kennzeichnung sensorischer Eigenschaften (Artikel 10 Buchstabe c):
Die Angabe organoleptischer Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch ist nur bei
nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig. Nur die organoleptischen Merkmale gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen auf dem Etikett angegeben werden (also nur Fruchtigkeit – Bitterkeit – Schärfe). Zusätze wie leicht / mittel
/ intensiv sind erlaubt. Angaben über den Geschmack eines nativen Olivenöls dürfen also
nur mit den Attributen Fruchtigkeit - Bitterkeit - Schärfe erfolgen. Alle anderen Phantasiebezeichnungen sind nicht zulässig (also z. B. Nussaroma, Tomate, Artischocke etc.). Außerdem dürfen Angaben zur Art der Fruchtigkeit (reif/grün) sowie zur Ausgewogenheit
bzw. Milde des Öls gemacht werden. Die genaue erlaubte Bezeichnung, sowie die zugehörige Definition und Ergebnisspannen sind gemäß Artikel 10 c) in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegt.

5. April 2025 | 20:38

Antwort

von


(1137)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Basierend auf dem gegebenen Kontext und den Auszügen aus der Verordnung ist Ihre Auffassung, dass "Kalt, elegant & lecker" keine sensorischen Eigenschaften im Sinne der Verordnung sind, korrekt. Die Verordnung erlaubt nur die Angabe bestimmter organoleptischer Merkmale wie Fruchtigkeit, Bitterkeit und Schärfe auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra. Zusätze wie "leicht", "mittel" oder "intensiv" sind ebenfalls erlaubt, jedoch sind andere Phantasiebezeichnungen, die nicht in der Verordnung aufgeführt sind, unzulässig. Da "kalt", "elegant" und "lecker" nicht zu den erlaubten sensorischen Eigenschaften gehören, sollten diese Begriffe nicht auf dem Etikett verwendet werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2025 | 21:22

Organoleptik bezeichnet die Prüfung von Eigenschaften von Produkten mithilfe der Sinne. Dazu zählen das Riechen, Schmecken, Sehen und Fühlen. da also kalt, lecker und elegant mit den sinnen erfasst werden können, sind diese ausgeschlossen.

dürfen wir dann zum beispiel "ein perfektes olivenöl" auf das etikett schreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2025 | 21:39

Der Ausdruck „ein perfektes Olivenöl" bewegt sich in einem rechtlich heiklen Bereich, ist aber unter bestimmten Umständen zulässig – je nachdem, wie er verwendet wird und ob er objektiv überprüfbar oder nur subjektiv-wertend ist.

Hier die wichtigsten Punkte:

1. Organoleptische Begriffe (z. B. „kalt", „lecker", „elegant") dürfen auf dem Etikett nicht stehen, wenn sie als objektive Beschreibung verstanden werden könnten, aber nicht nachweisbar sind – das ist richtig. Sie gelten als nicht zulässige sensorische Angaben, wenn sie nicht durch gesetzlich vorgesehene Prüfungen abgesichert sind (z. B. bei Olivenöl: Panel-Test nach EU-VO 2568/91).

2. „Perfekt" ist ein subjektiver Superlativ, also eher eine werbliche Aussage als eine nachprüfbare Eigenschaft.
Solche Werbeaussagen sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht irreführend sind (§ 11 LFGB, § 5 UWG).
Wichtig ist: Der Begriff darf keine spezifische, überprüfbare Produkteigenschaft suggerieren, die nicht belegbar ist.

3. Wenn „perfekt" also nicht im Sinne einer konkreten sensorischen Bewertung (wie z. B. „intensiv fruchtig" oder „mild bitter") verwendet wird, sondern als allgemeine, werbliche Beschreibung, dann ist das in der Regel zulässig – insbesondere, wenn keine gesundheitsbezogene Wirkung suggeriert wird.

Fazit:
Ja, „ein perfektes Olivenöl" darf auf dem Etikett stehen, solange es sich klar erkennbar um eine subjektive, werbliche Aussage handelt und nicht den Eindruck einer offiziell geprüften Qualität vermittelt.

ANTWORT VON

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