Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Fragen richtet sich nach § 6 UWG
und fällt unter das Schlagwort „Vergleichende Werbung". Vergleichende Werbung ist gem. § 6 Abs. 1 UWG
jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Dabei liegt ein Vergleich stets dann vor, wenn die Werbung gerade auf als solche auch erkennbare Mitbewerber zielt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm genügt es, dass der Mitbewerber als solcher erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass der Mitbewerber tatsächlich auch erkannt wird. Die Mitbewerber oder die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbung müssen unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden. Darunter versteht man eine sich den angesprochenen Verkehrskreisen aufdrängende Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber. Fehlt es hieran, so kann man schon nicht von einem Vergleich sprechen. Je nach Größe und Anzahl Ihrer Konkurrenten wäre also auch, aber dann ohne Abbildung der konkreten Konkurrenzprodukte, eine Werbung möglich, die ein abstraktes Konkurrenzprodukt zeigt, bei dem auf die Fehler hingewiesen wird, etwa mit dem Slogan „viele Konkurrenzprodukte können dies nicht". Diese wäre dann keine vergleichende Werbung und daher nicht unlauter.
Zu Frage 1.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
ist ein Eigenschafts- oder Preisvergleich immer dann unlauter, wenn dieser nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.
Dies bedeutet, dass der Vergleich um Sachlichkeit und Richtigkeit bemüht sein muss. Der Vergleich muss zum Zeitpunkt der Werbung somit nachprüfbar sein und darf keine rein subjektive Bewertung enthalten.
Bei der Werbung mit den Worten „das einzig funktionierende" könnte das Gebot der Sachlichkeit verletzt sein. Nur wenn die anderen verglichenen Geräte überhaupt keine Funktion haben, also völlig unbrauchbar sind, wäre diese Werbung nicht unlauter. Besser wäre es also auf die genaue Funktion, welche die anderen Konkurrenzgeräte nicht haben hinzuweisen.
Zu Frage 2.
Sie dürfen in der Broschüre die Merkmale vergleichen, aber nicht auf Fehler des Konkurrenzproduktes gezielt hinweisen. Dies wäre ein Verunglimpfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG
. Sie dürfen aber die Produkte nebeneinander stellen und die Merkmale und Vorteile Ihres Produktes deutlich herausstellen.
Zu Frage Nr. 3
Sie müssen eigene Bilder machen, da an den bereits bestehenden Bildern ganz unabhängig von den Markenrechten immer auch die Urheberrechte der Fotografen hängen. Der Fotograf eines jeden Bildes bestimmt über die Verwertung seiner Bilder und solange Sie keine Verwertungserlaubnis haben dürfen Sie bereits bestehende Bilder nicht verwenden.
Zu Frage 4.
Ja dürfen Sie, wenn Sie das unter Antwort zu Nr. 2 geschriebene beachten, d.h. die getroffenen Aussagen müssen objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Außerdem darf die vergleichende Werbung nicht irreführend sein und Wettbewerber nicht verunglimpfen oder herabsetzen
Abschließend ist zu sagen, dass der Vergleich objektiv sein und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder auf den Preis beziehen muss.
Ein Vergleich, bei dem völlig unerhebliche Eigenschaften einer Ware hervorgehoben und diese mit anderen verglichen werden, ist unzulässig.
Nachprüfbar sind solche Eigenschaften nur bei entsprechender Transparenz, die es den Kunden die Möglichkeit gibt, den Vergleich auch selbst nachzuvollziehen.
Ich empfehle Ihnen, bei Angeboten der Konkurrenz darauf hinzuweisen, wann der Zustand der Ware dort wie von Ihnen beschrieben war und dies beweisgeeignet zu dokumentieren, z.B. durch Sammlung der Geräte, da ansonsten die Gefahr besteht, dass dort von Ihnen unbemerkt Änderungen des Angebotes vorgenommen werden könnten. In diesem Fall wäre Ihre vergleichende Werbung als Folge der Veränderungen nicht mehr wahr, damit unlauter und damit abmahnfähig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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