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Zugrundeliegender Geschäftswert gem. KostO für notariellen Ehevertrag

19. Juni 2011 22:55 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mit meiner zukünftigen Ehefrau und einem Notar einen Ehevertrag formuliert (Inhalt: Modifizierte Zugewinngemeinschaft). Für unser Reinvermögen i.H.v. ca. 50T€ sollten Notargebühren von ca. 330 Euro anfallen. Das ist auch OK für mich; denn es gab ein mal eine 15 minütige Beratung zu unseren Textvorschlägen zum Vertrag und es wird nächtste Woche den Unterzeichnungstermin geben.

Nun werde ich erfreulicher Weise im Zuge der Eheschließung von "fremden Dritten" Wertpapiere mit einem Wert von 300T€ erhalten. Dadurch würden die Kosten des -fertig formulierten und gedruckten- Ehevertrages auf ca. 1.500 Euro steigen, obwohl bis auf eine Zahl nichts geändert wird.

Dies würde ich gerne vermeiden. Kann ich zum notariellen Ehevertrag einen Vertrag mit meiner Ehefrau machen, der beinhaltet, dass mein "Startvermögen" in der Ehe 300T€ höher als im Notarvertrag ist? Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Ehevertrag keine konkreten Zahlen beinhaltet, sondern lediglich auf demnächst zu erstellende Anlagen mit dem Startvermögen verweist. Denn: Die Leistung des Notars besteht ja nicht in der Prüfung unser Angaben zum Reinvermögen, sondern in der Beurkundung unseres Gestaltungswillens.

Natürlich möchte ich vermeiden, dass der Ehevertrag an sich dadurch angreifbar wird.

19. Juni 2011 | 23:40

Antwort

von


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Kurfürstendamm 167-168
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Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt:

Sie können die Gebühren der Notare nicht beeinflussen. Nach § 140 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.

§ 141 KostO erklärt den ersten Teil des Gesetzes für anwendbar.

Hier ist somit § 39 Abs. 2 KostO einschlägig:
"Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend."

Bei der Modifizierung vom gesetzlichen Güterstand ist das gesamte Vermögen betroffen.

Die gesetzliche Gebühren der Notare fallen unabhängig davon, welche Zeit der Notar dafür geopfert hat oder ob eine Änderung nach Entwurf eintritt. Wenn Sie kein Vermögen hätten, müsste der Notar auch beurkunden, jedoch für nur 20 € Gebühren. Die Gebühren richten sich nicht nach Arbeitsaufwand, sondern ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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