ich möchte gern verreisen. In ferne Länder wie Japan, Amerika, Südamerika, Südafrika oder China. Steht mir ein eingestelltes Verfahren von vor 18 Jahren hierbei im Weg? Ich kann nicht mehr hundertprozentig sagen ob und vor allen Dingen wie es eingestellt (welcher Paragraf) wurde. Fakt ist- es kam zu keiner Strafe, Verurteilung vor Gericht, Geld oder Freiheitsstrafe. Ich war damals zarte 14 Jahre. Seit dem keine weiteren Straftaten oder Ähnliches. Führungszeugnis als auch der Auszug aus dem BZR (Einsicht beim Amtsgericht) sind ohne Eintragungen.
Nun meine Frage: kann ein Land mehr sehen als das BZR? Haben andere Länder einen erweiterten Zugang zu solchen Daten oder wie bei mir ein eingestelltes Verfahren?
Ist das Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister dabei involviert bzw müsste das daraus gelöscht sein?
Ist ein Eintrag im Polizeiregister so lange vorhanden und haben die Länder Zugriff darauf?
1. Wenn ein Verfahren eingestellt wurde und es zu keiner Verurteilung kam, dann sind Sie nicht vorbestraft. Eine Einstellung des Verfahrens führt nicht zu einem Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) oder im Führungszeugnis.
2. Wenn Ihr Führungszeugnis und Ihr Auszug aus dem BZR ohne Eintragungen sind, dann haben Sie keine Vorstrafen. Dies ist grundsätzlich für die Einreise in andere Länder relevant.
3. Andere Länder haben grundsätzlich keinen Zugang zu deutschen Justizdatenbanken wie dem BZR oder dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV). Eine Ausnahme bildet hier die Europäische Union, innerhalb derer in bestimmten Fällen Justizdaten ausgetauscht werden können. Aber auch hier gilt: Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung und führt nicht zu einem Eintrag.
4. Ein Eintrag im Polizeiregister ist nicht gleichzusetzen mit einem Eintrag im BZR oder im Führungszeugnis. Das Polizeiregister ist eine interne Datenbank der Polizei, in der unter anderem Informationen über polizeiliche Ermittlungsverfahren gespeichert werden. Diese Daten sind aber grundsätzlich nicht für Dritte einsehbar und werden auch nicht mit anderen Ländern geteilt.
5. Grundsätzlich sollten Sie bei der Beantragung eines Visums oder bei der Einreise in ein anderes Land immer wahrheitsgemäße Angaben machen. Wenn Sie nicht vorbestraft sind und es auch sonst keine Eintragungen gibt, dann sollten Sie dies auch so angeben.