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Zugewinngemeinschaft und unterschiedliches Eigenkapital

23. Januar 2022 15:54 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben geheiratet (Zugewinngemeinschaft) und wollen nun ein Haus gemeinsam kaufen.
Wir haben jedoch unterschiedliches Eigenkapital, welches wir in die Immobilie einbringen.

Beispiel:

Fall 1 (Ohne Unterstützung der Familie):
- Er: 20.000
- Ich: 35.000
Im Falle einer Scheidung würden wir das Haus verkaufen und ich hätte gerne das mehr eingezahlte Geld
(Delta aus Bsp: 15.000) zurück

Meine Frage wäre nun:
1. Frage: Welche Möglichkeiten würde es geben, das unterschiedliche Eigenkapital zu berücksichtigen?
2. Frage: Gibt es die Möglichkeit im Grundbuch prozentual 50% zu 50% einzutragen aber noch eine ergänzende Eintragung mit den jeweiligen eingezahlten Anteilen 20.000 zu 35.000 ?
3. Frage: Falls es die Option aus der 2. Frage gibt. Was ist der Unterschied zu der Möglichkeit unterschiedliche prozentuale Anteile im Grundbuch zu vermerken, im Falle einer Scheidung ?


Fall 2 (Mit Unterstützung der Familie)
Meine Oma: 15.000.
Oma würde mir 15.000 geben und ich soll Ihr das monatlich abbezahlen bis Sie nicht mehr da ist. Der Rest, der nach Ihrem Tode übrig bleibt, würde Sie mir vererben.

Meine Frage:
1. Frage: Welche Möglichkeit gibt es das Geld meiner Oma noch zu berücksichtigen ?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Frage: Welche Möglichkeiten würde es geben, das unterschiedliche Eigenkapital zu berücksichtigen?

Durch unterschiedliche Anteile im Grundbuch oder durch eine zusätzliche Vereinbarung:

Wenn Sie je zur Hälfte im Grundbuch stehen, kann im Notarvertrag gleichwohl vereinbart werden, dass beim Verkauf eine Partei vorab einen bestimmten Betrag erhält, bevor eine hälftige Teilung des Erlöses erfolgt.

Alternativ können Sie privatschriftlich ein Darlehn vereinbaren, wonach derjenige mit dem höheren Eigenkapital dem anderen ein Darlehn in Höhe von 7.500 € gewährt, das bei Verkauf oder Scheidung zurückgezahlt wird.

2. Frage: Gibt es die Möglichkeit im Grundbuch prozentual 50% zu 50% einzutragen aber noch eine ergänzende Eintragung mit den jeweiligen eingezahlten Anteilen 20.000 zu 35.000 ?

Nein. Allenfalls über ein Darlehn (s. o.), das dann mit einer Grundschuld gesichert werden könnte.

3. Frage: Falls es die Option aus der 2. Frage gibt. Was ist der Unterschied zu der Möglichkeit unterschiedliche prozentuale Anteile im Grundbuch zu vermerken, im Falle einer Scheidung ?

s. o.

1. Frage: Welche Möglichkeit gibt es das Geld meiner Oma noch zu berücksichtigen ?

Schenkungen und Erbschaften werden fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird im Regelfall zumindest eine hälftige Rückzahlung bei der Scheidung über den Zugewinn gesichert. Wenn das nicht ausreicht, haben Sie hier dieselben Möglichkeiten einer Vereinbarung wie beim Eigenkapital.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht -

Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2022 | 15:19

Sehr geehrte Frau Holzapfel,

wenn ich Ihre Antwort korrekt verstanden habe:
"Wenn Sie je zur Hälfte im Grundbuch stehen, kann im Notarvertrag gleichwohl vereinbart werden, dass beim Verkauf eine Partei vorab einen bestimmten Betrag erhält, bevor eine hälftige Teilung des Erlöses erfolgt."

Bedeutet dies, dass ich mit meinem Mann im Grundbuch die Anteile 50% zu 50% eintragen kann
aber zusätzlich noch die Vereinbarung machen könnte,
dass im Falle einer Scheidung der von mir mehr eingezahlte Betrag (im Beispiel 15.000 EUR) aus dem Verkaufserlös zusteht bevor wir den Erlös halbieren ?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2022 | 18:10

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, über eine notarielle Vereinbarung können Regelungen zum Güterstand, aber auch zur sonstigen Vermögensauseinandersetzung getroffen werden.

Allerdings hat dies dann nichts mit den Eigentumsanteilen an der Immobilie zu tun. Es handelt sich um eine Zahlungsvereinbarung, die entweder für den Fall der Veräußerung der Immobilie oder für die Zugewinnauseinandersetzung getroffen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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