Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts, sowie des ausgelobten Einsatzes nehme ich gern zu Ihrer Anfrage Stellung:
Zur Beweislage lässt sich angesichts Ihrer Schilderungen nicht viel sagen.
Soweit Sie eine eigene Tasche dabei hatten, die der entwendeten so ähnlich sieht, dass sie auf dem Foto nicht von dieser zu unterscheiden ist, steht zu befürchten, dass dieser Umstand als sog. Schutzbehauptung aufgefasst wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie an besagtem Tage zwei Taschen dabei hatten.
Der hieraus gewonnene Eindruck ließe sich durch eine plausible Erklärung, ggf. unter Vorlage der entsprechenden Taschen aber durchaus aufklären.
Angesichts der Gesamtumstände und der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wäre es aber ratsam, bevor weitere Einlassungen gemacht werden, über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um die Beweislage insgesamt beurteilen zu können.
Ob und wie die Angelegenheit von vor zwei Jahren eine Rolle für dieses Verfahren spielt, lässt sich ebenfenfalls nicht mit letzter Gewissheit vorhersagen.
Da sie von einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft reden, wird es sich bei der gezahlten Summe vermutlich um eine Auflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO
handeln.
Sollte dies so sein ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft erneut das Verfahren auf diese Weise erledigt, mit der Folge, dass es diesmal zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird.
Sollte man Ihnen darin die Tat nachweisen können, würden Sie vermutlich zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wie hoch diese ausfallen würde, lässt sich nicht abschließend einschätzen, angesichts der Schadenshöhe wären hier voraussichtlich um die 40 bis 60 Tagessätze zu erwarten.
Sollte das frühere Verfahren jedoch nicht eingestellt, sondern z.B. im Rahmen eines Strafbefehls erledigt worden sein, könnte diese auch höher ausfallen und zu einer Vorstrafe führen.
Bitte beachten Sie in jedem Fall, das Ausführungen zum Strafmaß dem Tatgericht vorbehalten sind und sich, je nach Faktenlage und Verhalten in der Hauptverhandlung, zum Teil erhebliche Abweichungen von dieser Ersteinschätzung ergeben können.
Zusammnenfassend kann Ihnen nur nochmals geraten werden, sich zunächst über einen strafrechtlich tätigen Anwalt einen kompletten Überblick über die Aktenlage zu verschaffen.
Bis dahin sollten Sie keine weiteren Angaben zur Sache machen. Einen möglichen Vernehmungstermin bei der Polizei können Sie ohne negative Konsequenzen absagen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Kurzeinblick in die Situation ermöglicht zu haben. Sollten sich noch Nachfragen ergeben, nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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