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Zu unrecht des Diebstahls beschuldigt, doch die Beweise sprechen gegen mich.

7. Juni 2011 12:07 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Morgen,

ich habe ein für mich besorgniseregndes Problem.

Soeben war die Polizei mit einem Besuchsungschluss bei mir, der auch vollzogen wurde. Grund: Ich soll eine Handtasche im Wert von 279,00 Euro gestohlen haben. Beweisfotos hatten die Herren dabei. Die Durchsuchung hat natürlich nichts ergeben, aber ich werde wohl, aufgrund der Beweisfots der Kamera eine Vorladung zur ansässigen Polizeidienstelle bekommen. Weiterhin wird dann wohl die zuständige Staatsanwaltschaft ein Urteil zur Sache fällen. Ich habe den Beamten gesagt wie es war und das ich meine übliche Handtasche, die vom gestohlenen Modell abweicht und eine weitere Tasche, die jedoch die Farbe der gestohlenen hat, dabei hatte. Jedoch ist diese ein ganz anderes Modell und in keiner Weise mit der entwendenten ähnlich. Dies erkennt man jedoch auf den Fotos nicht. Die Fotos sagen aus, dass ich ohne Tasche reingekommen und mit einer raus bin, was nicht stimmt.

Das alles wäre nicht tragisch, wenn es da nicht das Problem gäbe, dass ich vor knapp 2 Jahren strafrechtlich durch Diebstahl aufgefallen bin. Es war nichts materielles! Damals bekam ich durch die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 300,00 Euro auferlegt. Sprich diese "Geschichte" ist sicher festgehalten.

Wird dies berücksichtigt, was habe ich zu erwarten und wie gehe ich vor?

Ganz herzlichen Dank für eine kurze Beurteilungd er Situation.

7. Juni 2011 | 12:41

Antwort

von


(38)
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: https://www.ra-duellberg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts, sowie des ausgelobten Einsatzes nehme ich gern zu Ihrer Anfrage Stellung:

Zur Beweislage lässt sich angesichts Ihrer Schilderungen nicht viel sagen.
Soweit Sie eine eigene Tasche dabei hatten, die der entwendeten so ähnlich sieht, dass sie auf dem Foto nicht von dieser zu unterscheiden ist, steht zu befürchten, dass dieser Umstand als sog. Schutzbehauptung aufgefasst wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie an besagtem Tage zwei Taschen dabei hatten.
Der hieraus gewonnene Eindruck ließe sich durch eine plausible Erklärung, ggf. unter Vorlage der entsprechenden Taschen aber durchaus aufklären.

Angesichts der Gesamtumstände und der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wäre es aber ratsam, bevor weitere Einlassungen gemacht werden, über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um die Beweislage insgesamt beurteilen zu können.

Ob und wie die Angelegenheit von vor zwei Jahren eine Rolle für dieses Verfahren spielt, lässt sich ebenfenfalls nicht mit letzter Gewissheit vorhersagen.

Da sie von einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft reden, wird es sich bei der gezahlten Summe vermutlich um eine Auflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO handeln.
Sollte dies so sein ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft erneut das Verfahren auf diese Weise erledigt, mit der Folge, dass es diesmal zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird.
Sollte man Ihnen darin die Tat nachweisen können, würden Sie vermutlich zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wie hoch diese ausfallen würde, lässt sich nicht abschließend einschätzen, angesichts der Schadenshöhe wären hier voraussichtlich um die 40 bis 60 Tagessätze zu erwarten.

Sollte das frühere Verfahren jedoch nicht eingestellt, sondern z.B. im Rahmen eines Strafbefehls erledigt worden sein, könnte diese auch höher ausfallen und zu einer Vorstrafe führen.

Bitte beachten Sie in jedem Fall, das Ausführungen zum Strafmaß dem Tatgericht vorbehalten sind und sich, je nach Faktenlage und Verhalten in der Hauptverhandlung, zum Teil erhebliche Abweichungen von dieser Ersteinschätzung ergeben können.

Zusammnenfassend kann Ihnen nur nochmals geraten werden, sich zunächst über einen strafrechtlich tätigen Anwalt einen kompletten Überblick über die Aktenlage zu verschaffen.
Bis dahin sollten Sie keine weiteren Angaben zur Sache machen. Einen möglichen Vernehmungstermin bei der Polizei können Sie ohne negative Konsequenzen absagen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Kurzeinblick in die Situation ermöglicht zu haben. Sollten sich noch Nachfragen ergeben, nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß


Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht

ANTWORT VON

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