Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO
angeboten.
Dazu folgende Hintergrundinformation: Bei dem Verdacht einer Straftat ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Ermittlungen vorzunehmen. Kommt sie dabei zu dem Schluss, dass die Straftat wohl nicht vorliegt, muss sie das Verfahren eigentlich einstellen; kommt sie dagegen zu dem Schluss, dass die Straftat begangen wurde und dies sich auch beweisen lässt, muss sie in der Regel Anklage beim zuständigen Gericht erheben (sog. Legalitätsprinzip).
In Fällen, die jedoch nicht sehr schwer wiegen, weil sie der unteren bis mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch aus Ermessengründen einstellen. Man spricht hier vom Opportunitätsprinzip. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein sog. Vergehen handelt, d.h., dass die Tat die Ihnen vorgeworfen wird, im Mindestmaß mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht wird. Das ist beim Diebstahl, ebenso wie im Fall eines besonders schweren Diebstahls zu bejahen. (vgl. §§ 242
, 243 StGB
)
Leider machen die Staatsanwaltschaften hiervon auch in Fällen Gebrauch, in denen sie eigentlich mangels eines Tatverdachts einstellen müssten.
Ob die Staatsanwaltschaft in Ihrem Einzelfall hinreichende Beweise gegen Sie in der Hand hat oder nicht, lässt sich aber nicht ohne Weiteres beurteilen. Es ist nicht zwingend gesagt, dass ein solches Angebot aufgrund einer Beweisknappheit erfolgt. Zwar liegt nach Ihrer Schilderung die Verwirklichung eines Diebstahls nicht eben nahe, insbesondere, fehlt es an einer Bereicherungsabsicht, wenn die Fahrräder entsorgt wurden; andererseits kann nicht beurteilen, welche Informationen die Staatsanwaltschaft hier hat.
Ob es für Sie Sinn macht, das „Angebot" abzulehnen, lässt sich daher leider ohne Weiteres nicht feststellen. Ein dahingehender Ratschlag kann unbedingt nur nach einer Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen, weil nur so festgestellt werden kann, was Ihnen vorgeworfen wird, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft zu haben glaubt und wie diese im Gesamtkontext zu bewerten sind. Die Akteneinsicht erhalten Sie nicht persönlich, sondern müssen hierfür einen Anwalt beauftragen.
Allgemein gilt aber Folgendes: Wenn Sie die Auflage akzeptieren, gilt dies weder als Geständnis, noch ist die Tat damit erwiesen o.ä. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass Sie nicht vorbestraft sind und keine Eintragung im BZR erhalten.
Soweit so gut.
Nichtsdestotrotz wird eine solche Einstellung in einem behördeninternen Register vermerkt, auf das die Staatsanwaltschaft Zugriff hat und kann daher zumindest dann Probleme bereiten, wenn Sie erneut einer Straftat bezichtigt würden, weil die Staatsanwaltschaft dann vielleicht nicht mehr bereit ist, ein weiteres Mal nach § 153a StPO
einzustellen.
Die Einstellung wäre „vorläufig" in folgendem Sinn: Wenn Sie die Auflage erfüllen, d.h. die 250 EUR bezahlen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Insoweit ist die Einstellung endgültig. Der zuständige Staatsanwalt kann sich die Sache als nicht einfach neu überlegen. Erfüllen Sie die Auflage aber nicht, kann das Verfahren weiterlaufen. Darüber hinaus ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann möglich, wenn aufgrund weiterer, neu hinzutretender Erkenntnisse die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass es sich nicht mehr um ein Vergehen (Mindeststrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe), sondern um ein Verbrechen (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe) handelt, was nach Ihrer Schilderung unwahrscheinlich erscheint.
Nur als Beispiel: Ein solches Verbrechen läge etwa vor, wenn es sich um einen von mehreren zumindest geplanten Taten einer Bande handeln würde, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen