Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sie mit dem Anwalt keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, so wird er nach RVG abrechnen. Die Abrechnung richtet sich nach dem Streitwert. Leider völlig unabhängig davon, wie sehr der Anwalt hierfür arbeiten muss.
Nach dem RVG stehen dem Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr für das außergerichtliche betreiben des Verfahrens sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs zu. Dazu kommen 20,00 € Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer.
Bei einem Streitwert bis 10.000 € ( Abfindung + Urlaub) bekommt der Anwalt
1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 725,40 €
1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 837,00 €
Auslagenpauschale 20.00 €
USt: 300,66 €
Insgesamt erhält er also 1883,06 €. Diese Kosten können höher liegen, wenn ihr Abfiindungswunsch höher war, denn dann bildet dieser die Grundlage für den Streitwert. Um dies einschlägig zu prüfen, müsste die Rechnung selbst angeschaut und geprüft werden.
Grundsätzlich muss der Anwalt nicht über die RVG- Gebühren aufklären, denn es sit allgemein bekannt, dass ein Anwalt Geld kostet, er könnte also auch über die übliche Vergütungspflicht beim Dienstvertrag vorgehen. Die übliche Vergütung würde ein Richter sehr vermutlich am RVG messen.
Nur, wenn ein Anwalt von den RVG -Gebühren abweichen möchte ( was nur nach oben möglich ist) muss er den Mandanten hierüber gesondert ausdrücklich aufklären,es muss also eine (Honorar) -Vereinbarung her.
Fazit: Trotzdem ihr Anwalt sie nicht über Gebühren aufgeklärt hat, kann er diese nach RVG verlangen, wobei der Streitwert maßgeblich ist.
In ihrem Fall, schreiben sie aber wurde ihnen Prozesskostenhilfe ( = PKH) gewährt. In dem Fall dass der Mandant PKH beantragt und erhält, richten sich die Vergütungsansprüche des Anwalts ausschließlich gegen die Staatskasse. Von seinem Mandanten darf er keine Vergütung verlangen. Die Sache hat für sie jedoch dennoch keinen psitiven Ausgang, denn die PKH bezieht sich nur und ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren, dass bei ihnen offensichtlich nicht stattgefunden hat. Eine zuvor stattfindende außergerichtliche Tätigkeit wird von der PKH nicht gedeckt, so dass sich der Anwalt in der Tat an sie als Mandant zu halten hat.
Aber es mag eine Variante geben, sich gegen die Forderung zu schützen, auch wenn der Sachverhalt hier recht dünn ist und genau geprüft werden müsste:
Der Anwalt hätte über die Möglichkeit der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich hinzuweisen gehabt.
Er könnte hier also seine Beratungspflicht mit der Folge des Schadenersatzes verletzt haben, § 280 I BGB
i.V.m. Beratungsvertrag. Der Schadenersatzanspruch umfasst alles, was sie wegen der Pflichtverletzung aufwenden müssen, also die Anwaltskosten. Mit diesem Schadenersatzanspruch können sie aufrechnen, und so die Anwaltsrechnung zu Fall bringen. Allerdings weise ich daraufhin, dass der Anwalt seine Rechnung auch klageweise oder per Mahnbescheid geltend machen kann. Bevor sie die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erklären, sollte also zwingend der Sachverhalt eingehend beleuchtet werden, um hier einen Prozessverlust und damit weitere Kosten zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Sache hat sich dann für mich geklärt
MfG
Lieber Fragesteller,
das ist schön. Dann wünsche ich ihnen einen schönen Abend und würde mich, falls sie mit der Beratung zufrieden waren, sehr über eine Bewertung freuen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow