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Zu hohe Anwalsrechnung

12. November 2015 02:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rößler

Zusammenfassung

Wie bemisst sich der Gegenstands bzw. Streitwert für die Berechnung von Anwaltsgebühren?

Hatte einen Gebäudebrand.War mit dem ersten Gutachten nicht einverstanden.
Habe ein zweites Gutachten anfertigen lassen,und mir einen Anwalt genommen.
Da hatte die Versicherung den Zeitwert des Gebäudes auch schon bezahlt.
Der Neuwertschaden ist ca. 150000 € über den zeitwert.
Das Zweite Gutachten fällt ca. 70000 € höher aus wie das erste.
Der Anwalt vorderte die Versicherung mit einem schreiben auf, die Schadenshöhe (zweites Gutachten) zu bezahlen.
Die Versicherung beruft sich auf das erste Gutachten.
Zur Auszahlung des Neuwertschadens kommt es nur wenn die Sichstellung der Anwendung der Entschädigungsleistung erbracht ist, was jaung ist.
Habe dem Anwalt das Mandat entzogen ( aus verschiedenen Gründen ).
Obwohl das erste Gutachten praktisch anerkannt war,rechnet der Anwalt jetzt wie follgt mit mir ab.Gegenstandswert :220000 € mal 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG NR.2300 VV RVG
Für mich ist der Streitwert bei 70000 € anzusehen.Bin ich im Recht.
Was soll ich dem Anwalt schreiben.
Danke schon mal für die Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider ist der Sachverhalt etwas konfus formuliert.

Anhand der Angaben gehe ich davon aus, dass der Anwalt in seinem Schreiben an die gegnerische Versicherung auch nur die Zahlung von 70.000,00 EUR gefordert hat.

Wenn dann die gegnerische Versicherung zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlos bereits 150.000,00 EUR bezahlt hatte - also nicht unter irgendeinem Vorbehalt oder als zurückforderbaren Vorschuss auf die noch zu bestimmende endgültige Schadenssumme, dann sollte der Gegenstandswert - also Ihr wirtschaftliches Interesse - auch nur die noch fehlende Differenz betragen.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit orientiert sich daher daran, was der Anwalt an Geldbetrag zu Ihren Gunsten (nur die Hauptforderung, also ohne Zinsen etc.) gefordert hat.

Wären die Verhandlungen außergerichtlich gescheitert und es würde eine Zahlungsklage erhoben werden, dann würde auch nur die Differenz eingeklagt werden, also hier 70.000,00 EUR. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens dürfte dann auch lediglich 70.000,00 EUR betragen. Die Anwaltsgebühren sind aus einem Streitwert von 70.000,00 EUR zu berechnen.

Im Ergebnis wäre es aber sicherlich nicht ganz verkehrt, wenn man sich die Unterlagen - also den Schriftverkehr - einmal näher ansehen würde.

Einstweilen würde ich den Anwalt auffordern, den Gegenstandswert einmal zu erläutern.

Notfalls - wenn Sie mit dem Anwalt nicht klar kommen - können Sie auch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer um Hilfe bitten; vgl. hier:


http://www.brak.de/fuer-verbraucher/schlichtung/


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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