Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist der Sachverhalt etwas konfus formuliert.
Anhand der Angaben gehe ich davon aus, dass der Anwalt in seinem Schreiben an die gegnerische Versicherung auch nur die Zahlung von 70.000,00 EUR gefordert hat.
Wenn dann die gegnerische Versicherung zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlos bereits 150.000,00 EUR bezahlt hatte - also nicht unter irgendeinem Vorbehalt oder als zurückforderbaren Vorschuss auf die noch zu bestimmende endgültige Schadenssumme, dann sollte der Gegenstandswert - also Ihr wirtschaftliches Interesse - auch nur die noch fehlende Differenz betragen.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit orientiert sich daher daran, was der Anwalt an Geldbetrag zu Ihren Gunsten (nur die Hauptforderung, also ohne Zinsen etc.) gefordert hat.
Wären die Verhandlungen außergerichtlich gescheitert und es würde eine Zahlungsklage erhoben werden, dann würde auch nur die Differenz eingeklagt werden, also hier 70.000,00 EUR. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens dürfte dann auch lediglich 70.000,00 EUR betragen. Die Anwaltsgebühren sind aus einem Streitwert von 70.000,00 EUR zu berechnen.
Im Ergebnis wäre es aber sicherlich nicht ganz verkehrt, wenn man sich die Unterlagen - also den Schriftverkehr - einmal näher ansehen würde.
Einstweilen würde ich den Anwalt auffordern, den Gegenstandswert einmal zu erläutern.
Notfalls - wenn Sie mit dem Anwalt nicht klar kommen - können Sie auch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer um Hilfe bitten; vgl. hier:
http://www.brak.de/fuer-verbraucher/schlichtung/
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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