Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage - anhand der sehr rudimentären Angaben ohne Kenntnis aller Umstände - wie folgt beantworten.
Wann die Erben gefunden wurden, ist irrelevant.
Entscheidend sind die Todeszeitpunkte der Beteiligten. § 1922 Abs. 1 BGB: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) [...] auf [...] [die] Erben über."
Wenn Ihre Großmutter vor der Mutter verstorben war - das ist wohl bei Ihnen der Fall -,
sind Sie nicht erbberechtigt, denn durch die Ausschlagung des Erbes Ihrer Mutter steht Ihnen auch das Grundstück nicht zu, das Teil des Vermögens der Mutter war.
Wenn Ihre Mutter aber vor der Großmutter verstorben war, beerbten sie Ihre Großmutter (unmittelbar), zu deren Nachlass auch das Grundstück gehört. Sie wären erbberechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Viiiielen Dank für die Antwort.
Noch eine Frage:
Verjährt sowas nicht irgendwann ?
Der Erbfall war 1927 !!
Die Ausschlagung des Erbes meiner Mutter 1994
und erst vor 14 Tagen haben wir von der Erbschaft erfahren.
Frohe Ostern wünsche ich Ihnen allen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Erbrecht / das Erbe verjährt nicht.
Ich brauche die Todeszeitpunkte/-jahre der Großmutter und der Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt