Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt nach dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 AO
nur vor, wenn die Steuerverkürzung oder Vorteilserlangung eingetreten ist und Tathandlung und Taterfolg kausal miteinander verbunden sind. Damit ist die Steuerhinterziehung ein Erfolgsdelikt und kein reiner Gefährdungstatbestand. Eine vollendete Steuerhinterziehung bezüglich der Zinsen in Höhe von 540 € liegt hier somit nicht vor, da keine Steuern verkürzt wurden. Die Zinsen wurden nicht erklärt; selbst wenn Sie erklärt worden wären, wären Sie unter den Sparerfreibetrag gefallen.
Als Tat kommt hier nur ein Versuch durch Unterlassen in Betracht, der gem. § 370 Abs. 2 AO
strafbar ist.
Auch ein untauglicher Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar, jedoch kann das Gericht dann von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 23 Abs. 3 StGB
), wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch nach der Art des Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte.Untauglich ist ein Versuch nur dann, wenn er wegen der Untauglichkeit des Mittels oder des Objekts oder weil dem Täter als Subjekt eine für die Tatvollendung erforderliche Eigenschaft gefehlt hat, nicht zur Vollendung kommen konnte. Der untaugliche Versuch ist ein umgekehrter Tatbestandsirrtum, so dass sich die Strafbarkeit hier aus einem Irrtum über deskriptive oder normative Tatbestandsmerkmale ergeben kann.
Hier konnte die Steuerhinterziehung von Anfang nicht zur Vollendung kommen, da für die Zinseinnahmen alle 3 Personen den Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft haben. Es liegt somit ein strafloser Versuch vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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