Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein gemäß § 802g Abs. 1 ZPO
zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassener Haftbefehl führt im Gegensatz zu einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht dazu, dass Sie zur Fahndung ausgeschrieben werden und die Polizei tätig wird. Die Verhaftung erfolgt gemäß § 802g Abs. 2 ZPO
durch einen Gerichtsvollzieher – allein dieser könnte Ihnen dadurch Probleme bereiten, dass er nach entsprechenden Hinweisen ggf. beim Check-In auf Sie wartet und die Verhaftung dort vornimmt.
Dies ist allerdings wenig wahrscheinlich, da Sie ja bereits die Ratenzahlung vereinbart haben und offenbar über einen festen Aufenthaltsort verfügen, an dem Sie vom Gerichtsvollzieher angetroffen werden konnten – weshalb dieser die Verhaftung dann nicht vorgenommen hat, kann nicht nachvollzogen werden, möglicherweise reicht es Ihrem Gläubiger aus, wenn Sie die Ratenzahlung nunmehr erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Böhler,
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Ich werde mit dem Gerichtsvollzieher das Gespräch heute nochmal suchen und ihn auf die Situation ansprechen.
Wenn ich es also nun richtig Verstanden habe:
In keinem Fall werde ich bei der Ausreise "festgehalten" werden?
Die Polizei bzw. die Bundespolizei (?) welche die Ausreisekontrollen durchführt, hat also garkeine Kenntnis von dem Haftbefehl?
Die einzige Möglichkeit wäre, der Gerichtsvollzieher fängt mich sozusagen vor der Ausreise ab?
Vielen Dank und einen schönen Freitag noch.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Polizei weiß in der Regel nichts von dem Haftbefehl, sofern der Gerichtsvollzieher diese nicht vorbereitend um Amtshilfe bei der ggf. geplanten Verhaftung gebeten hat, denn Sie wurden nicht automatisch zur Fahndung ausgeschrieben. Wenn aber der Gerichtsvollzieher keine Verhaftung plant, werden SIe reibungslos aus- und wieder einreisen dürfen. Dies lässt sich bei dem Gespräch mit ihm sicher klären.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt