Gerne zu Ihren Fragen:
Frage: Kann gegen diesen Haftbefehl Widerspruch eingelegt werden der einfach ohne das mein Name am Briefkasten ist eingeworfen wurde ?
Antwort: Was aus dem „damaligen" Widerspruch (wohl „Erinnerung" § 766 ZPO
) gg. die Vermögensauskunft geworden ist, haben Sie nicht mitgeteilt.
Zumindest sollte noch Ihrerseits versucht werden, die Option einer „Gütliche Erledigung mit Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung" nach § 802 b ZPO
zu erzielen.
Als eine Möglichkeit der gütlichen Erledigung verweist Abs. 2 auf die Gewährung einer Zahlungsfrist mit Vollstreckungsaufschub und die Tilgung durch Teilleistungen. Während des Vollstreckungsaufschubs sind alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen, sofern sie auf den zugrundliegenden Titel und den Vollstreckungsauftrag zurückgehen. Dazu hätten Sie vor Einräumung einer Zahlungsfrist glaubhaft darzulegen, dass Sie die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen können. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung der Zahlungsfähigkeit.
Oft gehen die Gläubiger auf einen Vollstreckungsaufschub der oben geschilderten Art gerne ein, weil Sie ja für die Erzwingungshaft nicht unerheblich finanziell in Vorleistung treten müssen.
Ansonsten gibt es noch das Rechtsmittel nach § 802 h ZPO
bei Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Frage: Ist das ganze überhaupt rechtsfähig wenn ich seit über 8 Monate garnichtmehr in DE gemeldet bin ?- Da es ein ziviler Haftbefehl ist dürfen diese einfach dann in meine damalige Wohnung obwohl ich dort nicht gemeldet bin und der GV auch diese Abmeldebestätigung hat ?
Antwort: Sie haben damals „Widerspruch eingelegt", womöglich unter Ihrer Mietadresse. Deshalb darf der GV die ZV auch dort versuchen. Ansonsten ist es so, dass gem. § 802 g Absatz 1 Satz 3 ZPO
„es einer Zustellung des HB vor seiner Vollziehung nicht bedarf."
Zum Verfahren in der "Mietwohnung": Der Gerichtsvollzieher kann auf der Grundlage des Haftbefehls zum Zweck der Verhaftung die Wohnung des Schuldners ohne weitere richterliche Anordnung durchsuchen (§ 758a Abs. 2). Gegebenenfalls muss mehrfach gesucht werden. Dazu darf die Wohnung des Schuldners ggf. auch mit Gewalt geöffnet werden. Durch § 758a ist die Frage des Mitgewahrsams Dritter an der zu durchsuchenden Wohnung für den Fall des Haftbefehls nicht beantwortet, denn die Duldungspflicht nach § 758a Abs. 3 bezieht sich nicht auf die Fälle des § 758a Abs. 2. Dennoch wird man der gesetzgeberischen Wertung entnehmen können, dass eine Duldungspflicht der Mitgewahrsamsinhaber besteht. Die Wohnung eines Dritten darf auf dieser Grundlage aber nicht durchsucht werden. Es darf auch keine dazu berechtigende Durchsuchungsanordnung ergehen (→ § 758a Rn. 7). Wegen der Aufhebung des § 761 erfordert die Verhaftung an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit grundsätzlich keine besondere Anordnung mehr. Dagegen ist nach Auffassung des BGH ein solcher Antrag erforderlich, wenn der Schuldner zu den genannten Zeiten in seiner Wohnung verhaftet werden soll. Unter den Voraussetzungen des § 759 sind Zeugen zuzuziehen (vgl. auch § 108 GVGA).
(Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 802g
Rn. 17-19)
Frage: Ich komme ab und zu nach Deutschland und übernachte bei meinem Bewohner kann mir hier etwas passieren oder soll ich Deutschland aktuell nicht besuchen ?
Antwort:
Siehe oben zum Nichterfordernis vorherigen Zustellung. Es könnte also spontan zu einem Vollstreckungsversuch kommen.
Ansonsten wird der Schuldner gem. § 802 i Absatz 2 ZPO
„nach Abgabe der Vermögensauskunft" aus der Haft (die keine Strafhaft ist!) entlassen. Sie haben das als Schuldner jederzeit in der Hand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Antwort: Was aus dem „damaligen" Widerspruch (wohl „Erinnerung" § 766 ZPO
) gg. die Vermögensauskunft geworden ist, haben Sie nicht mitgeteilt.
Hier hab ich keine Information erhalten. Erst jetzt hat der Bewohner gesagt wurde einfach ein offener Brief eingeworfen mit dieser Haftbefehl Androhung. Das es rechtens ist das ein GV in einen Briefkasten einfach einen Brief werfen darf der 1. nicht meinen namen trägt 2. keine Anmeldung beim Meldeamt vorliegt.
Ich habe damals nicht die Adresse angeben. Ich habe die neue Adresse auch schon davor dem GV mitgeteilt im Ausland inkl. Abmeldebestätigung.
Antwort: Sie haben damals „Widerspruch eingelegt", womöglich unter Ihrer Mietadresse. Deshalb darf der GV die ZV auch dort versuchen. Ansonsten ist es so, dass gem. § 802 g Absatz 1 Satz 3 ZPO
„es einer Zustellung des HB vor seiner Vollziehung nicht bedarf."
Nein unter der neuen Adresse im Ausland weil ich dort bereits länger nicht gemeldet war.
Zum Verfahren in der "Mietwohnung": Der Gerichtsvollzieher kann auf der Grundlage des Haftbefehls zum Zweck der Verhaftung die Wohnung des Schuldners ohne weitere richterliche Anordnung durchsuchen (§ 758a Abs. 2). Gegebenenfalls muss mehrfach gesucht werden. Dazu darf die Wohnung des Schuldners ggf. auch mit Gewalt geöffnet werden. Durch § 758a ist die Frage des Mitgewahrsams Dritter an der zu durchsuchenden Wohnung für den Fall des Haftbefehls nicht beantwortet, denn die Duldungspflicht nach § 758a Abs. 3 bezieht sich nicht auf die Fälle des § 758a Abs. 2. Dennoch wird man der gesetzgeberischen Wertung entnehmen können, dass eine Duldungspflicht der Mitgewahrsamsinhaber besteht. Die Wohnung eines Dritten darf auf dieser Grundlage aber nicht durchsucht werden. Es darf auch keine dazu berechtigende Durchsuchungsanordnung ergehen (→ § 758a Rn. 7). Wegen der Aufhebung des § 761 erfordert die Verhaftung an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit grundsätzlich keine besondere Anordnung mehr. Dagegen ist nach Auffassung des BGH ein solcher Antrag erforderlich, wenn der Schuldner zu den genannten Zeiten in seiner Wohnung verhaftet werden soll. Unter den Voraussetzungen des § 759 sind Zeugen zuzuziehen (vgl. auch § 108 GVGA).
(Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 802g
Rn. 17-19)
Hier nun die Frage weil es gerade sehr unübersichtlich ist: Die Wohnung ist nicht unter meiner gewahrsam da ich diese hälfte von mir meinem Mitbewohner untervermietet habe, sprich ich also keinen Hausstand habe weil dieser komplett im Ausland ist. Lediglich im Hauptmietvertrag stehe ich noch weil ich evtl. in einem Jahr wieder zurück komme. Bis dahin hat der Bewohner die komplette Wohnung. Ich übernachte evtl. 1-2 tage im Monat auf seiner Coach wenn ich zu besuch bin.
Darf der GV hier trotzdem einfach seine Wohnung aufbrechen lassen obwohl ich keinen Hausstand dort habe, 2. nicht dort gemeldet bin 3. nicht einmal vor Ort bin. Werden die Rechte des Bewohners dem ich rechtsgültig meinen kompletten Teil der Wohnung untervermietet habe gebrochen damit er angst haben muss das diese wohnung ohne sein wissen einfach aufgebrochen wird ?
Ich habe im Internet folgendes auf die Zwangsvollstreckung gefunden die sicher auch auf diesen zivilen Haftbefehl gilt:
Ein Gerichtsvollzieher darf die Räumung einer Wohnung nicht betreiben, wenn in der Wohnung nicht der Hauptmieter, sondern ein Untermieter wohnt. Der Untermieter ist in den Unterlagen des Gerichts nicht namentlich aufgeführt. Ein Räumungstitel gegen ihn ist unzulässig, weil sich die Vollstreckung nicht gegen ihn richtet.
Das gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln (BGH, Beschluss vom 14. August 2008, Az. I ZB 39/08
. Der redliche Untermieter soll geschützt werden und der Gerichtsvollzieher soll vor Ort keine komplizierten Rechtsfragen klären müssen.
Gerne zu Ihren Nachfragen:
1.) Wie gesagt, der HB bedarf nicht der vorherigen Zustellung, unabhängig von der Frage, ob der GV das darf oder nicht. Was den "offenen Brief" der Ankündigung angeht, kommt es auf den Inhalt an. Das wäre dann ein Verstoß gegen die DSGVO, der die Vollstreckung nicht verhindert, aber ggf. im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerden an das zuständige Amtsgericht zu ahnden wäre.
2.) Die Abmeldung bzw. Mitteilung "ins Ausland" muss den GV nicht hindern, die Vollstreckung an dem ihm zuletzt bekannten Aufenthaltsort (das ist nicht die Meldeadresse) zu versuchen. Die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels kann nicht durch Erinnerung gegen die Verhaftung, sondern muss durch sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl geltend gemacht werden.
3.) Zur "Mietwohnung": Die Wohnung eines Dritten (nicht Mitgewahrsamsinhaber) darf auf dieser Grundlage (§758 a ZPO
) aber nicht durchsucht werden. Es darf nicht einmal eine dazu berechtigende Durchsuchungsanordnung ergehen.
Sehen Sie dazu § 758a ZPO
:
Der Gerichtsvollzieher darf Wohnräume Dritter betreten, wenn er in ihnen pfändbare Sachen des Schuldners weiß. Durchsuchen darf er diese Räume nicht, wenn er keine Durchsuchungsanordnung gegen den Wohnungsinhaber selbst hat. Ein Haftbefehl berechtigt zur Durchsuchung nach dem Schuldner, nicht aber nach beweglichen Sachen.
Dies ist auch bei einem Verdacht der Beihilfe des Dritten zur Vollstreckungsvereitelung des Schuldners nicht gerechtfertigt. Auch wenn man der Ansicht folgt, niemand dürfe sich auf Art. 13 GG
berufen, um strafbare Handlungen zu begehen, so ist es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, diese Frage und die des Verdachts der strafbaren Handlung zu beurteilen. Im Übrigen müsste der Dritte sich nicht einmal auf Art. 13 GG
berufen, denn es fehlt in der ZPO an jeglicher Ermächtigungsnorm zu einer Durchsuchung der von einem Unbeteiligten an der Vollstreckung allein bewohnten Wohnung.
4.) Ihr Zitat bezieht sich auf die Räumung und Zwangsräumung von Wohnungen. (Ein Haftbefehl berechtigt zur Durchsuchung nach dem Schuldner, nicht aber nach beweglichen Sachen). Und in der Tat soll (und darf m.E.) der Gerichtsvollzieher vor Ort keine komplizierten Rechtsfragen klären müssen.
Im Übrigen ist gegen den Haftbefehl die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO
) statthaft, wobei nach § 570 Abs. 2 und 3 ZPO
die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 beginnt mit der (fakultativen) Zustellung an den Schuldner, wobei ggf. an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist. Unterbleibt die Zustellung, beginnt die Frist mit der Übergabe einer beglaubigten Abschrift nach Abs. 2 S. 2. Die sofortige Beschwerde kann damit begründet werden, dass die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben sind, etwa dass der Schuldner im Termin nicht säumig war oder die Versicherung nicht grundlos verweigert hat Bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann nach § 570 Abs. 2 ZPO
die Vollziehung ausgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt