Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen zur schenkungssteuerlichen Behandlung eines zinslosen Darlehens und zu alternativen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausanteils Ihres Freundes wie folgt:
1.
Schenkungssteuer bei zinslosem Darlehen
a) Grundsatz: Zinsvorteil als schenkungssteuerpflichtige Zuwendung
Ein zinsloses Darlehen stellt grundsätzlich eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, soweit der Darlehensnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den er unter fremden Dritten nicht erhalten hätte.
Dieser Vorteil besteht in der Ersparnis von Zinsen, die bei einem marktüblichen Darlehen angefallen wären.
Die Schenkungssteuerpflicht bezieht sich dabei nicht auf den Darlehensbetrag selbst, sondern auf den Wert des Zinsvorteils, also die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz (hier: 0 %).
b) Kündbarkeit und Schenkungssteuer
Die Frage, ob ein zinsloses Darlehen schenkungssteuerpflichtig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Zinsvorteil kapitalisierbar ist.
Kapitalisierbar ist der Vorteil, wenn das Darlehen für eine bestimmte Laufzeit gewährt wird und der Darlehensnehmer für diese Zeit sicher mit dem zinslosen Kapital rechnen kann.
Wesentlich ist:
Unbefristetes Darlehen mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit:
Wird das Darlehen unbefristet gewährt und kann der Darlehensgeber es jederzeit ordentlich kündigen (z. B. mit gesetzlicher Frist nach § 488 Abs. 3 BGB), ist der Zinsvorteil nicht kapitalisierbar. Es fehlt an einer gesicherten Bereicherung für den Darlehensnehmer, da dieser jederzeit mit der Rückforderung rechnen muss.
In diesem Fall wird nach der herrschenden Meinung und der Finanzverwaltung keine Schenkungssteuer auf den Zinsvorteil erhoben.
Befristetes Darlehen oder Kündigung nur aus wichtigem Grund:
Wird das Darlehen für eine feste Laufzeit gewährt oder ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, ist der Zinsvorteil kapitalisierbar und schenkungssteuerpflichtig.
Diese Auffassung findet sich auch in der Verwaltungspraxis und der Literatur.
Die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019, R E 7.4 Abs. 2, stellen klar, dass der Zinsvorteil nur dann zu erfassen ist, wenn er kapitalisierbar ist, also bei befristeten oder nicht ordentlich kündbaren Darlehen.
c) BFH-Rechtsprechung
Ein konkretes, einschlägiges BFH-Urteil, das explizit die Nichtbesteuerung eines jederzeit kündbaren zinslosen Darlehens bestätigt, ist nicht veröffentlicht und mir nicht bekannt. Die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung vertreten jedoch die oben dargestellte Auffassung.
2. Rangrücktritt und Unterordnung
Ein Rangrücktritt oder eine vertragliche Unterordnung des Darlehens gegenüber der Bank kann dazu führen, dass das Darlehen wirtschaftlich als eigenkapitalähnlich angesehen wird. Dies kann Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung und die Kapitalisierbarkeit des Zinsvorteils haben.
Wichtig:
Wird das Darlehen durch einen Rangrücktritt faktisch für eine bestimmte Zeit unkündbar gemacht, kann der Zinsvorteil kapitalisierbar und damit schenkungssteuerpflichtig werden.
Wird das Darlehen hingegen ohne Rangrücktritt und ohne vertragliche Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeit gewährt, bleibt es bei der oben dargestellten steuerlichen Behandlung.
3.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Schenkungssteuer
a) Unbefristetes, jederzeit kündbares zinsloses Darlehen
Sie können Ihrem Freund ein unbefristetes, zinsloses Darlehen gewähren, das Sie jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen können. In diesem Fall fällt nach der herrschenden Meinung keine Schenkungssteuer auf den Zinsvorteil an.
b) Befristetes Darlehen mit marktüblichem Zinssatz
Alternativ kann ein befristetes Darlehen mit einem marktüblichen Zinssatz vereinbart werden. In diesem Fall entsteht kein schenkungssteuerpflichtiger Vorteil.
c) Jährlicher Verzicht auf Zinsen
Sie können einen marktüblichen Zinssatz vereinbaren und jährlich auf die Zinsen verzichten. Der jährliche Zinsverzicht gilt als Schenkung, auf die der persönliche Freibetrag (20.000 € in zehn Jahren bei Freunden) Anwendung findet.
4. Empfehlung für Ihren Fall
Vermeiden Sie eine feste Laufzeit oder vertragliche Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeit.
Vermeiden Sie einen Rangrücktritt oder eine Unterordnung gegenüber der Bank, wenn Sie die Schenkungssteuerfreiheit des Zinsvorteils erhalten wollen.
Dokumentieren Sie im Darlehensvertrag ausdrücklich die jederzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit.
5. Zusammenfassung
Ein unbefristetes, zinsloses Darlehen mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers löst nach der herrschenden Meinung keine Schenkungssteuer auf den Zinsvorteil aus.
Ein Rangrücktritt oder eine vertragliche Unterordnung kann die steuerliche Bewertung ändern und sollte vermieden werden, wenn keine Schenkungssteuer anfallen soll.
Alternativ kann ein marktüblich verzinstes Darlehen oder ein jährlicher Zinsverzicht unter Ausnutzung des Freibetrags gewählt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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