Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Bei der inhaltlichen Gestaltung ist der Grundsatz der Einheitlichkeit, Vollständigkeit, und Wahrheit zu beachten
Das BAG betont vor dem Hintergrund der mit dem Zeugnis verfolgten Zwecke neben dem Gebot der Zeugniswahrheit auch das Gebot der Zeugnisklarheit. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen! Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet.
Diese Grundsätze Ihrem Zeugnis zu Grunde gelegt dürfte Ihr Zeugnis in der Gesamtnote zwischen gut und befriedigend liegen, umgangssprachlich gesprochen zwei minus.
Zu Ihrer vierten Frage sei vorab gesagt, dass es wohl mittlerweile als allgemein üblich bezeichnet werden darf, dass Zeugnisse mit einer „Dankes- und Wunschformel" abgeschlossen werden, in der der Arbeitgeber seinem Dank und seinen Wünschen für die zukünftige berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers Ausdruck verleiht und insoweit keinerlei objektiv herauslesbare Grundlage für eine Bewertung darstellt.
Anders sieht es bei der „vollen Zufriedenheit" (= Note 3) aus, wobei dieses Manko durch die „guten Leistungen" (Note 2) und den „guten Einfluss auf die Zusammenarbeit" (Note 2) nach oben hin korrigiert wird.
Eine Anfechtung des Arbeitszeugnis aufgrund der von Ihnen beschriebenen Aspekte halte ich wegen der Zeugniswahrheit als oberstem Grundsatz der Zeugniserteilung für wenig erfolgsversprechend, auch wenn das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll.
Allerdings ist es höchstrichterlich anerkannt, dass im Hinblick auf die Beschreibung der Leistung verschiedene Kriterien heranzuziehen sind, wie etwa Schwierigkeit der Arbeit, Engagement des Arbeitnehmers, selbstständige Arbeitsweise, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick usw.
Ist die Tätigkeitsbeschreibung sehr ausführlich, muss auch die Leistungsbeurteilung einen entsprechenden Umfang haben, da andernfalls der Eindruck entsteht, der Dienstverpflichtete habe sich bemüht, aber im Ergebnis nichts geleistet. Nicht jeder Einzelaspekt eines Tätigkeitsspektrums muss Erwähnung finden, aber das Zeugnis darf keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet.
Einen Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale haben Sie als Arbeitnehmer, wenn es in Ihrem Berufskreis üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis ihr berufliches Fortkommen behindern könnte. Insoweit sollten Sie nochmals überprüfen, ob wichtige Tätigkeitsaspekte Ihrer Arbeit ausführlichst erwähnt und berücksichtigt wurden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank für die schnelle Antwort,
ich habe noch eine Frage zur gesamnote:
"stets zu unserer vollen Zufriedenheit" habe ich wegen des Zusatzes "stets" als "gut" gewertet, liege ich da falsch?
und eine allgemeine zur Leistung:
Nach meiner Auffassung wurde im Zeugnis (oben nicht erwähnt) mindestens ein Aspekt eines Projektes von mir nicht "fair" ("beigetragen" anstatt "durchgeführt") benannt, evtl. durch Zeugen belegbar: ist eine Anfechtung möglich / erfolgversprechend?
vielen Dank & freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
Für Ihre Nachfrage bedanke ich mich herzlichst und verstehe auch Ihre Einschätzung, über die man sicherlich streiten kann: Wie Sie den obigen Ausführungen bereits entnehmen konnten, ist der Eindruck natürlich von einem hohen Maße an Subjektivität geprägt, aber gemeinhin wird das Wort "Zufriedenstellend" als eine befriedigende Leistung betrachtet, ungeachtet der Tatache, ob dem Wort das attribut "stets" beigefügt wird oder nicht.
Klagen kann man natürlich, aber ich rate nur hinsichtlich ausgelassener Passagen hierzu, z.B. hinsichtlich derm Projekt von dem Sie oben sprechen.
Zum Vorgehen bezügich des Projektes, das nicht fair benannt wurde, sollten Sie den AG nochmals um eine entsprechende Überarbeitung bitten, wobei Sie auch anfragen können, ob er das Wort "Zufriedenheit" nicht ändern möchte.
Sollte der AG dies wider Erwarten ablehnen, können Sie sich gerne nochmals mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit herzliche Grüßen asu München und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens