Sehr geehrte(r) Rechtsratsuchende(r),
vielen Dank für die von Ihnen gestellte Anfrage, welche ich basierend auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Als Zeuge kann man nicht zum Erscheinen bei der Polizei und erst recht nicht zur Aussage bei dieser gezwungen werden (Lutz-Meyer – Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 163 Rdnr. 37), d.h. eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht. Jedoch müssen Sie dann damit rechnen, dass Sie möglicherweise von der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen werden. Bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sind Sie zum Erscheinen verpflichtet, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Polizei Sie festnimmt und Sie der Staatsanwaltschaft zwangsweise vorführt.
Sollten Sie zur polizeilichen Vernehmung gehen und eine Aussage machen, dann müssen Sie als Zeuge auch die Wahrheit sagen, da ansonsten strafrechtliche Folgen zu erwarten sind. Gemäß § 163 Abs. 3 S. 1 StPO
in Verbindung mit § 57 StPO
werden Sie vor der Vernehmung als Zeuge zur Wahrheit ermahnt. Als Zeuge stehen Ihnen auch Rechte zu und bei der polizeilichen Zeugenvernehmung ist die Polizei auch zur Belehrung dieser Rechte verpflichtet. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO
können Sie als Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung Sie sich selbst oder einem nahen Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO
) der Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht hat und Ihnen weiterhelfen wird. Bezüglich einer eventuellen Verständnisfrage können Sie sich gerne im Rahmen der kostenlose Nachfragefunktion an mich wenden.
Für eine darüber hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine erste rechtliche Orientierung bietet, aber eine persönliche und ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, da eine abschließende Beurteilung der konkreten Rechtsangelegenheit nur nach einer umfassenden und ausführlichen Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, möglich ist. Zudem kann das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Robert Baginski
- Rechtsanwalt –
Rechtsanwaltskanzlei Baginski
Hildburghauser Str. 43b
12279 Berlin
Tel.: 030 – 303 46 075
E-Mail: Kanzlei.Baginski@gmail.com
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