Ich wohne in Deutschland und habe eine Zeugenladung aus Österreich per Post erhalten. Ich soll vor einem dortigen Gericht in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen.
In der Ladung steht unter "Folgen des Fernbleibens" folgendes:
"Sollen Sie ohne ausreichende Entschuldigung Ihrer Vernehmung fernbleiben, so muss das Gericht
- Sie neuerlich laden,
- außerdem über Sie eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 EUR verhängen,
- Sie zum Kostenersatz verpflichten, [...].
Überdies kann (in dringenden Fällen) Ihre sofortige Vorführung angeordnet werden. Die Kosten der Vorführung haben Sie zu ersetzen."
Ich habe dazu folgende Frage:
Ist es richtig, dass mein Erscheinen dort nicht erzwungen werden kann, also dass ich zur Erzwingung der Zeugenaussage nicht aus Deutschland "vorgeführt" oder verhaftet und ausgeliefert werden kann?
es ist richtig, dass Sie nicht vor der Polizei in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich zum Dericht verbracht werden.
Allerdings können Sie, falls Sie österreicherischen Boden betreten, dann von den dortigen Polizeibeamten aufgegriffen werden.
Auch kann das Gericht in Österreich die Ordnungsstrafe und die Kostenfestsetzung gegen Sie verhängen.
Und diese Geldforderung kann dann in Deutschland auch zwangsweise im Wege der Amtshilfe beigetrieben werden.
Daher sollten Sie überlegen, ob Sie nicht doch vor Gericht als Zeuge erscheinen sollten. Auch besteht eventuell die Möglichkeit, hier vor einem deutschen Richter die Aussage machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller21. April 2020 | 23:55
Guten Abend,
Wie oft kann dieses Ordnungsgeld bzw. die Kostenfestsetzung wiederholt werden.
Kann die Ordnungshaft auch in Deutschland vollstreckt werden?
MFG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. April 2020 | 09:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
solange, solange Sie nicht vor Gericht erscheinen, kann ein Ordnungsgeldbeschluss wiederholt und auch vollstreckt werden. Das kann also ein "teures Vergnügen" werden.
Die Ordnungshaft kann in Deutschland nicht vollstreckt werden.