Sehr geehrter Ratsuchender,
Unternehmen, die Erdarbeiten verrichten, haben eine Verkehrsicherungspflicht (§ 823 BGB
) gegenüber Eigentümern von Kabeln (Telekom, Versorgungsunternehmen, etc.), die in der Erde verlegt sind.
Diese Verkehrsicherungspflicht der Unternehmer gilt bei Telekommunikationskabeln auch grundsätzlich auf Privatgrundstücken, da es üblich ist, dass solche Kabel auch durch Privatgrundstücke führen.
Wie weit diese Verkehrsicherungspflicht reicht, wird bei Kabeln der Deutschen Telekom von den Kabelschutzanweisungen der Telekom beschrieben.
Zu diesem Zweck gibt es auch ein Webportal (Trassenauskunft Kabel) der Telekom, auf der man z.B. Lagepläne einsehen kann. Auch bei der Telekom vor Ort können Kabelpläne eingesehen werden.
Die Kabelschutzanweisungen gibt auch Auskunft darüber, wie Kabel der Telekom üblicherweise verlegt sind, und welche Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können (z.B. Tiefe bis 10 cm).
Ein Tiefbauunternehmer muss also jedenfalls mit Kabeln rechnen, wie es in den Kabelschutzanweisungen beschrieben wird und sogar ggf. am Grundstück nachschauen, ob die angegebene Lage stimmt (BGH NJW 1971,1313
; OLG Frankfurt VersR 1994, 445
; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - 22 U 196/96
).
Hat der Unternehmer demnach mit dem Kabel, so wie es lag, rechnen müssen, dann hat er mit der Beschädigung eine Verkehrsicherungspflicht verletzt und muss den Schaden tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
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Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Nachtrag: Weigert sich das Unternehmen, sollten Sie zunächst die Reaktion der Telekom abwarten. Ggf. nimmt diese den Unternehmer direkt in Anspruch, ohne dass Sie betroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt