Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zerstörtes Telefonkabel bei Abrissarbeiten

13. Mai 2011 08:40 |
Preis: 46€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Wir haben zum letzten Jahreswechsel an ein Erdbau-Unternehmen den Aufrag vergeben, eine Bodenplatte (Betonfundament für ein Haus ohne Keller) zu entfernen.
Zuvor hatten wir das auf der Betonplatte gebaute Einfamilien Haus von einem anderen Unternehmen abreißen lassen. Das abgerissene Haus und damit
auch die davon übriggebliebene Bodenplatte grenzt direkt an einen Anbau, welcher nicht abgerissen wurde, sondern während der Bauarbeiten ständig
bewohnt war. Nun ist bei dem Abriss der Bodenplatte das Telefonkabel zu dem stehengebliebenen Anbau zerstört worden, welches im Bereich der
zu entfernenden Bodenplatte oder zumindest in der Nähe verlegt war. Die Telekom hat das Telefonkabel mittlerweile neu verlegt, es sind
Kosten von knapp 3.000 EUR entstanden. Laut des Erdbau-Unternehmens wäre es mein Verschulden, wenn im Bereich
des abzureißenden Objekts noch Kabel liegen würden. Deshalb würde auchseine Versicherung nicht zahlen. Laut der Außendienst-Mitarbeiter der
Telekom hätte sich der Erdbauer selber über mögliche Erdverlegungen - speziell in der direkten Nähes des bewohnten Anbaus, informieren müssen.
Frage: Wer trägt die Kosten von knapp 3.000 EUR?
Wie soll ich weiter vorgehen, falls nicht ich die tragen muss und der Erdbauern sich nicht einsichtig zeigt?

Sehr geehrter Ratsuchender,


Unternehmen, die Erdarbeiten verrichten, haben eine Verkehrsicherungspflicht (§ 823 BGB ) gegenüber Eigentümern von Kabeln (Telekom, Versorgungsunternehmen, etc.), die in der Erde verlegt sind.

Diese Verkehrsicherungspflicht der Unternehmer gilt bei Telekommunikationskabeln auch grundsätzlich auf Privatgrundstücken, da es üblich ist, dass solche Kabel auch durch Privatgrundstücke führen.

Wie weit diese Verkehrsicherungspflicht reicht, wird bei Kabeln der Deutschen Telekom von den Kabelschutzanweisungen der Telekom beschrieben.
Zu diesem Zweck gibt es auch ein Webportal (Trassenauskunft Kabel) der Telekom, auf der man z.B. Lagepläne einsehen kann. Auch bei der Telekom vor Ort können Kabelpläne eingesehen werden.

Die Kabelschutzanweisungen gibt auch Auskunft darüber, wie Kabel der Telekom üblicherweise verlegt sind, und welche Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können (z.B. Tiefe bis 10 cm).

Ein Tiefbauunternehmer muss also jedenfalls mit Kabeln rechnen, wie es in den Kabelschutzanweisungen beschrieben wird und sogar ggf. am Grundstück nachschauen, ob die angegebene Lage stimmt (BGH NJW 1971,1313 ; OLG Frankfurt VersR 1994, 445 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - 22 U 196/96 ).

Hat der Unternehmer demnach mit dem Kabel, so wie es lag, rechnen müssen, dann hat er mit der Beschädigung eine Verkehrsicherungspflicht verletzt und muss den Schaden tragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de

**********************************





Ergänzung vom Anwalt 13. Mai 2011 | 09:33

Nachtrag: Weigert sich das Unternehmen, sollten Sie zunächst die Reaktion der Telekom abwarten. Ggf. nimmt diese den Unternehmer direkt in Anspruch, ohne dass Sie betroffen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER