Sehr geehrter Ratsuchender,
der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Das muss nicht im Mietvertrag erfolgen, sondern kann auch in einem gesonderten Schreiben erfolgen.
Ich gehe einmal davon aus, dass auch ein solches Schreiben nicht vorliegt. Das hat zur Folge, dass von Anfang an kein befristetes, sondern ein ganz normales Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit entstanden ist.
In diesem Falle können Sie das Mietverhältnis auch ganz normal unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ordentlich kündigen. Es handelt sich also bei der fristgerechten Kündigung um eine ordentliche Kündigung. § 575 a greift hier nicht mehr ein. In einem Kündigungsschreiben können Sie das Kind beim Namen nennen, erforderlich ist dies aber nicht. Sie können auch einfach formulieren "... kündige ich fristgerecht zum...".
Für den Fall des Streits über die Zulässigkeit der Kündigung können Sie sich natürlich auf § 575 beziehen. Auf § 575a können Sie sich nicht berufen, da dieser eben nur für das befristete Mietverhältnis gilt, dass aber bei Ihnen nach dem oben gesagten gerade nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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