Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Wenn Sie mittels Zeitungsannonce unterstellen, dass Behörde bzw. im behördlichen Auftrag handelnde Personen "Opfer" hatten, so ist grundsätzlich zum einen §§ 185
, 186 StGB
Beleidigung & Üble Nachrede und das verfassungsmäßig geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG
zu beachten.
Der Tatbestand der Beleidigung umfasst den Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.
Der Tatbestand der üblen Nachrede umfasst das Behaupten oder Verbreiten von ehrenrührigen Tatsachen, wenn Kundgabeempfänger nicht oder nicht nur der Betroffene ist. Dies ist bei einer Zeitungsannonce sicher gegeben.
Unterschied ist hier, ob Ihre Aussage ein Werturteil, Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung ist. Tatsache ist eine Reihe fortlaufender, gleichartiger Geschehnisse, die in ihrer Gesamtheit als Tatsache angesehen werden können und zum Gegenstand einer zusammenfassenden Behauptung gemacht werden können.
Durch die Zeitungsannonce würde Sie die Tatsachenbehauptung, es habe Opfer gegeben, auch behaupten, der § 186 StGB
wäre somit grundsätzlich erfüllt.
Der § 193 StGB
dürfte Ihnen hier aber helfen, die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist in Fällen der üblen Nachrede ein Rechtfertigungsgrund. Das wahrgenommene Interesse muss berechtigt sein. Es muss ein Zweck verfolgt werden, der dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderläuft. Sie suchen zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte weitere Betroffene bzw. Zeugen. Ein berechtigtes Interesse gestattet den Angriff auf die Ehre eines anderen nur, wenn ein zureichender Verdacht für das Vorliegen eines Mangels an Ehre besteht. Sie müssen daher sorgfältig prüfen, ob von einem Verdacht des Missbrauches durch die von Ihnen bezeichneten Stellen ausgehen werden kann.
Ich bin der Meinung, dass man in Ihrem Falle mit gutem Gewissen, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nachgekommen sind, von einem berechtigten Interesse ausgehen kann. Eine Strafbarkeit würde dann entfallen.
Generell könnten sie auch einfach "Betroffene" anstelle von "Opfer" wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Wunderbar, verstanden.
Ihr entscheidender Satz war "Der § 193 StGB
dürfte Ihnen hier aber helfen, die Wahrnehmung berechtigter (!) Interessen ist in Fällen der üblen Nachrede ein Rechtfertigungsgrund."
Das ist bei einer Suchanfrage gegeben.
Hinzu kommt vermutlich auch, dass es sich nicht um Privat-Personen, sondern wirklich um Unternehmen, Klein- oder Ein-Personen-Unternehmen bzw. Institutionen (Jugendamt, OLG) handelt.
Ein bisschen kompliziert geschrieben, aber dennoch bei Einschalten beider Gehirnhälften letztlich doch verständlich.
Also: Vielen Dank.
Keine Nachfragen.
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie Ihren Kommentar in der Box für Nachfragen hinterlassen haben, darf ich Ihnen an dieser Stelle antworten und mich für das Feedback bedanken. Juristische Sachverhalte bedürfen in der Regel der vollen Konzentration und sind nicht immer einfach zu verpacken. Ich hoffe dennoch, Sie in Ihrer Suche unterstützt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park