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Zeitungs-Anzeige: Suche andere Opfer - Verleumdung oder Befragung?

| 6. Mai 2015 10:36 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


11:48

Bitte nur durch einen RA mit 4,25 Sternen oder mehr:


Guten Tag!

Mein Kind - ehemals glücklich, geliebt, gefördert, wurde Opfer von deutschem Kinder-Klau, sprich Opfer von 2 Gerichten, kommerziellen Kinder-Unternehmern, Jugendamt.

Mein Kind war glücklich, heute ist es krank.

Die Familien-Strukturen funktionierten - sind heute zerstört.

Beteiligt: Stellen, die kommerziell oder beruflich an rechtswidrigem Kinder-Klau beteiligt sind.

Entsprechend bereite ich auch ein Strafverfahren bzw. eine Schadensersatz-Klage gegen Verantwortliche vor.

In diesem Zusammenhang ist es von Vorteil, andere Opfer der Region zu finden, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Entsprechend beabsichtige ich in der Lokalzeitung eine kleine Anzeige zu schalten, die genau danach fragt.

Darin kommt in der Tat das Wort "Opfer" vor.

Meine Frage ist, ob ich mich mit der Nennung von Namen strafbar mache.

Dass die Formulierung ohne "Opfer" auch möglich ist, ist mir klar. Das Ziel ist aber, in der Tat wirkliche Betroffene, sprich "Opfer" zu finden, und nicht einfach Betroffene.

Zudem erzielt das Wort "Opfer" direkt zu Beginn einer Suchanzeige höhere Aufmerksamkeit.

Der Anzeigentext:

"Opfer/Kunden gesucht, von Jugendamt Meckenheim - und/oder Kinder-Unternehmerin Ute Mustermann - Umgangs-Pfleger Automann - Prof. Pfeiler - OLG Koeln. Thema: Vernichtung intakter Familien, Kinder-Klau, Traumatisierung von Kindern. Sammelklage. § 235 StGB ."

Bitte geben Sie eine definitiv rechts-verbindliche Auskunft. Denn wie gesagt: Ich WILL Opfer suchen.

Danke!


6. Mai 2015 | 11:23

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Wenn Sie mittels Zeitungsannonce unterstellen, dass Behörde bzw. im behördlichen Auftrag handelnde Personen "Opfer" hatten, so ist grundsätzlich zum einen §§ 185 , 186 StGB Beleidigung & Üble Nachrede und das verfassungsmäßig geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG zu beachten.

Der Tatbestand der Beleidigung umfasst den Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.

Der Tatbestand der üblen Nachrede umfasst das Behaupten oder Verbreiten von ehrenrührigen Tatsachen, wenn Kundgabeempfänger nicht oder nicht nur der Betroffene ist. Dies ist bei einer Zeitungsannonce sicher gegeben.

Unterschied ist hier, ob Ihre Aussage ein Werturteil, Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung ist. Tatsache ist eine Reihe fortlaufender, gleichartiger Geschehnisse, die in ihrer Gesamtheit als Tatsache angesehen werden können und zum Gegenstand einer zusammenfassenden Behauptung gemacht werden können.

Durch die Zeitungsannonce würde Sie die Tatsachenbehauptung, es habe Opfer gegeben, auch behaupten, der § 186 StGB wäre somit grundsätzlich erfüllt.

Der § 193 StGB dürfte Ihnen hier aber helfen, die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist in Fällen der üblen Nachrede ein Rechtfertigungsgrund. Das wahrgenommene Interesse muss berechtigt sein. Es muss ein Zweck verfolgt werden, der dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderläuft. Sie suchen zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte weitere Betroffene bzw. Zeugen. Ein berechtigtes Interesse gestattet den Angriff auf die Ehre eines anderen nur, wenn ein zureichender Verdacht für das Vorliegen eines Mangels an Ehre besteht. Sie müssen daher sorgfältig prüfen, ob von einem Verdacht des Missbrauches durch die von Ihnen bezeichneten Stellen ausgehen werden kann.

Ich bin der Meinung, dass man in Ihrem Falle mit gutem Gewissen, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nachgekommen sind, von einem berechtigten Interesse ausgehen kann. Eine Strafbarkeit würde dann entfallen.

Generell könnten sie auch einfach "Betroffene" anstelle von "Opfer" wählen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2015 | 11:45


Wunderbar, verstanden.

Ihr entscheidender Satz war "Der § 193 StGB dürfte Ihnen hier aber helfen, die Wahrnehmung berechtigter (!) Interessen ist in Fällen der üblen Nachrede ein Rechtfertigungsgrund."

Das ist bei einer Suchanfrage gegeben.

Hinzu kommt vermutlich auch, dass es sich nicht um Privat-Personen, sondern wirklich um Unternehmen, Klein- oder Ein-Personen-Unternehmen bzw. Institutionen (Jugendamt, OLG) handelt.

Ein bisschen kompliziert geschrieben, aber dennoch bei Einschalten beider Gehirnhälften letztlich doch verständlich.

Also: Vielen Dank.

Keine Nachfragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2015 | 11:48

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie Ihren Kommentar in der Box für Nachfragen hinterlassen haben, darf ich Ihnen an dieser Stelle antworten und mich für das Feedback bedanken. Juristische Sachverhalte bedürfen in der Regel der vollen Konzentration und sind nicht immer einfach zu verpacken. Ich hoffe dennoch, Sie in Ihrer Suche unterstützt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2015 | 11:47

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Ein bisschen kompliziert geschrieben, letztlich aber doch doch verständlich.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Mai 2015
4,8/5,0

Ein bisschen kompliziert geschrieben, letztlich aber doch doch verständlich.


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