Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter die Rückgabe des Mietobjekts, § 546 BGB
.
Die Rechtsprechung hat daraus abgeleitet, dass der Mieter die Rückgabe der Mietsache am letzten Tag der Mietzeit vorzunehmen hat.
Wenn der letzte Tag der Mietzeit auf einen Sonn- oder Feiertag bzw. auf einen Sonnabend fällt, so wird der Räumungsanspruch des Vermieters auch erst am nächsten Werktag fällig.
Auf einen Rückgabetermin am 02.01.2007 mit der von der Verwaltung verbundenen Kostenfolge müssen Sie sich nicht einlassen, wenn der Vertrag zum 31.12.2006 gekündigt worden ist.
Der Mieter kann die Wohnung auch vor Ablauf der Mietzeit zurückgeben, wobei der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Mietsache vor Ablauf der Mietzeit zurückzunehmen.
In Ihrem Fall besteht für die Mieterin weder eine Verpflichtung zur Rückgabe am 29.12.2006 noch am 02.01.2007.
Sie können selbstverständlich im gegenseitigen Einvernehmen die Rückgabe der Wohnung am 29.12.2006 vornehmen.
Hinsichtlich der Mietkaution geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Mietkaution als Sicherheit für noch nicht fällige, aber demnächst zu erwartende Ansprüche des Vermieters dient.
Vor diesem Hintergrund hat der Mieter keinen Anspruch auf umgehende Rückzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution für eine angemessene Frist zurück zu halten, um zu prüfen, ob die Kaution Ansprüche gegen den Mieter deckt.
Üblicherweise wird dem Vermieter hier eine Frist von drei Monaten einzuräumen sein.
Eine Frist bis zu sechs Monaten wird dem Vermieter ausnahmsweise dann zugestanden, wenn bspw. Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden sind oder eine Renovierung der Wohnung durchgeführt werden muss.
Von derartigen Ausnahmetatbeständen haben Sie nichts berichtet.
Wenn der Mietvertrag keine Regelung hinsichtlich des Streichens vor dem Auszug enthält, besteht für den Mieter auch keine hierauf bezogene Verpflichtung.
Kein Mieter muss automatisch bei Auszug die Wohnung renovieren. Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters, es denn im Mietvertrag ist eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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