Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ist das Haus zu Wohnzwecken vermietet, können Sie nur nach § 575 BGB
(sh. Anhang) einen Zeitmietvertrag abschließen. Andere Befristungen oder Bedingungen können vom Mieter als unwirksam angefochten werden.
Sollte das Haus gewerblich vermietet sein, dann können Sie mit der Bedingung den Vertrag schließen oder als Zeitmietvertrag. Je nach dem was für Sie die bessere Variante ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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www.scheidung-deutschlandweit.de
Anhang
§ 575 Zeitmietvertrag
(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Allerdings lässt sich ja ein evlt. Pflegefall/-Bedarfsfall nicht terminieren und somit ist die Frage noch offen, welche Art von Mietvertrag passend ist, um zeitnah über das Grundstück verfügen zu können....
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund der gesetzlichen Regelungen ist der beabsichtigte Verkauf kein Kündigungsgrund bei Wohnraum, denn "Kauf bricht Miete nicht". Allerdings hat der Erwerber ein Recht zur Kündigung, wenn er dies selbst nutzen möchte. Bei gewerblicher Vermietung können Sie die beabsichtige Bedingung mit aufnehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin