Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Dadurch das der Mietvertrag ohne schriftliche Begründung der Befristung abgeschlossen wurde, gilt ist der Mietvertrag als unbefristet abgeschlossen, § 575 BGB
.
Hinsichtlich des einseitigen Kündigungsverzichts ist dieser bereits dadurch unwirksam da dieser nur Sie, als Mieter, bindet, BGH AZ VIII ZR 81/03
Demnach ist dem Vermieter grundsätzlich der Weg der Eigenbedarfskündigung eröffnet. Das Kündigungsschreiben des Vermieters muss allerdings immer den Grund für die Kündigung enthalten, § 573 BGB
. Dabei genügt es nicht als Grund "Eigenbedarf" anzugeben. Der Vermieter muss die den Eigenbedarf begründenden Tatsachen darlegen. Nach Ihren Ausführungen liegt demnach noch keine wirksame Kündigung vor, dabei kommt es im wesentlichen aber auf den genauen Wortlaut der Kündigung an.
Anspruch auf eine Abfindung haben Sie grundsätzlich nicht.
Zu Schönheitsreperaturen/Abschlußrenovierung sind Sie nur dann verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kann jedoch unter bestimmten Umständen unwirksam sein, dies ist von dem genauen Vertragstext abhängig.
Auf Auszahlung der Kaution haben Sie 3-6 Monate nach Mietvertragsende Anspruch. Da die Rechtssprechung dahingehend nicht eindeutig ist, kann nur ein Zeitrahmen angegeben werden.
Mit der Beantwortung der Frage gehe davon aus, das das vermietete Haus mehr als 2 Wohnungen hat und der Vermieter eine davon nicht selbst bewohnt, da ansonsten gem § 573a BGB
eine erleichterte Kündigung des Vermieters möglich ist.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Eine kleine Nachfrage,
das Haus verfügt über genau 2 Wohnungen, in einer wohne ich und die andere ist zur Vermietung in der örtl. Presse inseriert.
Der Vermieter ist lt. Einwohnermeldeamt allerdings ebenso in diesem Haus gemeldet (er wohnt in seinen Geschäftsräumen).
Ein dritter Wohnraum ist unterm Dach, aber noch im Rohbau.
Ändert dies etwas an Ihren Aussagen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
um in den Genuss der erleichterten Kündigungsmöglichkeit zu kommen, muss der Vermieter in einer der beiden zum Haus gehörenden Wohnungen wohnen. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Damit bleibt es grundsätzlich bei dem oben gesagten.
Solange die dritte Wohnung jedoch nicht fertig gestellt ist, kann der Vermieter durch Einzug in die freie Wohnung den Vorteil der erleichterten Kündigungsmöglichkeit selbst schaffen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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