Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die laut Formularvertrag angegebenen Befristungsgründe sind vom Wortlaut des § 575 BGB
zunächst gedeckt.
Die Änderung des Punktes 2. ändert an der Wirksamkeit des Zeitmietvertrages zunächst nichts, denn die einzelnen Befristungsgründe von Nr. 1- Nr.3 müssen nicht gleichzeitig vorliegen bzw. benannt werden.
Es reicht also aus, wenn der Vermieter einen, der in § 575 Abs. 1 BGB
aufgeführten, Befristungsgründe angibt.
Dieser Anforderung genügt der von Ihnen beschriebene Vertrag.
Insofern liegt kein unbefristetes Mietverhältnis vor und der Vertrag kann ordentlich nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Das verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht - er kann also die Wohnung an irgendeine andere Person vermieten, die nicht zur Familie gehört? Also z.B. über Anzeige sich einen neuen Mieter suchen? Dies ist nämlich die Absicht, die er mit der eingefügten Option verfolgt, wie er uns beim Unterzeichnen des Vertrages auch gesagt hat
Dies kann der Vermieter selbstverständlich nicht.
Ein solches Verhalten wird jedoch erst im Falle des Ablaufes des Zeitmietverhältnisses relevant. Sobald es soweit ist, gilt § 575 Abs. 2 BGB
und der Vermieter muss auf Ihr Verlangen hin, das noch Bestehen des Befristungsgrundes nachweisen. Hier würde er in Ihrem Fall keinen Nachweis antreten können.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Zeitmietvertrag vorliegt.
Der Befristungsgrund unter Nr. 2 ist dabei unzulässig. Die befristungsgründe unter Nr.1 und Nr. 1 entsprechen aber dem ungefähren Wortlaut des § 575 BGB
.