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Zeitmietvertrag - Auswirkungen eines unzulässigen Befristungsgrundes?

| 29. März 2005 14:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,
wir haben am 09.11.2003 einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen. Grundsätzlich gilt für uns also "neues Recht".

Unser Vermieter hat einen Standardmietvertrag von Zweckform verwendet. Als Befristungsgründe sind darin vorgesehen:
1, Nutzung als Wohnung für sich selbst,
2, Nutzung für folgende Familienangehörige (Hinweis: danach sind Namen aufzuführen nehme ich an) und
3, Wohnung wird beseitigt oder so verändert, dass Weiternutzung nicht mehr möglich.

Nun hat unser Vermieter allerdings unter 2, eine zusätzliche Eintragung gemacht und zwar hat er die Option "andere" handschriflich hinter "folgende Familienangehörige" eingefügt und angekreuzt.

Ich gehe davon aus, dass diese Befristung unzulässig ist. Habe ich damit Recht? Und - was bedeutet das genau - nur, dass ich länger in der Wohnung bleiben kann oder bedeutet es auch, dass ich die Wohnung vor Ablauf der 3 Jahre kündigen kann?

Wird also durch eine unzulässige Befristung der Zeitietvertrag zu einem unbefristeten Mietvertrag mit den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die laut Formularvertrag angegebenen Befristungsgründe sind vom Wortlaut des § 575 BGB zunächst gedeckt.

Die Änderung des Punktes 2. ändert an der Wirksamkeit des Zeitmietvertrages zunächst nichts, denn die einzelnen Befristungsgründe von Nr. 1- Nr.3 müssen nicht gleichzeitig vorliegen bzw. benannt werden.

Es reicht also aus, wenn der Vermieter einen, der in § 575 Abs. 1 BGB aufgeführten, Befristungsgründe angibt.

Dieser Anforderung genügt der von Ihnen beschriebene Vertrag.

Insofern liegt kein unbefristetes Mietverhältnis vor und der Vertrag kann ordentlich nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2005 | 15:07

Das verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht - er kann also die Wohnung an irgendeine andere Person vermieten, die nicht zur Familie gehört? Also z.B. über Anzeige sich einen neuen Mieter suchen? Dies ist nämlich die Absicht, die er mit der eingefügten Option verfolgt, wie er uns beim Unterzeichnen des Vertrages auch gesagt hat

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2005 | 15:17

Dies kann der Vermieter selbstverständlich nicht.

Ein solches Verhalten wird jedoch erst im Falle des Ablaufes des Zeitmietverhältnisses relevant. Sobald es soweit ist, gilt § 575 Abs. 2 BGB und der Vermieter muss auf Ihr Verlangen hin, das noch Bestehen des Befristungsgrundes nachweisen. Hier würde er in Ihrem Fall keinen Nachweis antreten können.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Zeitmietvertrag vorliegt.

Der Befristungsgrund unter Nr. 2 ist dabei unzulässig. Die befristungsgründe unter Nr.1 und Nr. 1 entsprechen aber dem ungefähren Wortlaut des § 575 BGB .

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