Sehr geehrte Fragestellerin,
im Wesentlichen unterliegt dieses Geschäft der Vertragsfreiheit.Dies bedeutet, dass Sie selbst bestimmen können, was in verschiedenen Konstellationen eintritt.
Im Falle des Todes würden die restlichen Zahlungen nicht verfallen, sondern müssten an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben weiter gezahlt werden.
Falls Sie früher ausziehen wollen/müssen, würde ich an Ihrer Stelle eine Vereinbarung dahingehend erstellen, dass Sie entweder die Immobilie untervermieten dürfen und entsprechende Mieteinnahmen zu erzielen, oder aber eine Sonderzahlung pro früherem Jahr des Auszuges vereinbart wird.
Vor der notariellen Beurkundung sollten Sie das Schriftstück auf jeden Fall noch einem Anwalt überprüfen lassen, da der Notar zwar eine grundsätzliche Aufklärungspflicht hat, Sie aber nicht auf Nachteile im Vertrag, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Formulierungen aufklärt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
8. März 2015
|
18:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: