Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Eine gesetzliche Regelung für den zeitlichen Rahmen der Erstattung von Reisekosten ist nicht gegeben.
2.) Unter Berücksichtigung verschiedener finanzbuchhalterischer und betriebswirtschaftlicher Aspekte halte ich es für angemessen, wenn die Reisekosten spätestens am Ende des Monats an Sie ausgezahlt werden, der auf den Monat, in welchem die Reisekosten-Erklärung eingereicht wurde, nachfolgt.
3.) Damit solche Probleme mit dem Ausgleich der Reisekosten in Zukunft nicht mehr auftreten bzw. abgemildert werden, könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er Ihnen im Vorfeld der betreffenden Reise jeweils einen prozentual begrenzten Betrag der zu erwartenden Reisekosten als Vorschuss gewährt.
Eine andere bzw. zusätzliche Möglichkeit wäre, (ergänzend zu Ihrem Arbeitsvertrag) eine Vereinbarung zu treffen, welche die Höchstdauer bis zur Erstattung der Reisekosten festlegt.
Schließlich könnten Sie bei Einreichung Ihrer Reisekosten-Abrechnungen auch ein Zahlungsziel angeben und bei Versteichen dieses kalendermäßig festzulegenden Ereignisses ohne Zahlung, Verzugszinsen verlangen.
Diese Vorschläge sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber, unter nochmaligen Hinweis auf Ihre Situation und die bisherige Handhabung der Erstattung, erörtern.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung der Situation handelt. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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