Guten Tag,
ein telefonisches Verlangen, in einen anderen Betrieb wechseln zu wollen, muss nicht zwangsläufig als Dienstverweigerung gewertet werden. Entscheidend sind dabei die Umstände und die Art der Begründung. War Ihre Aufforderung sachlich begründet und haben Sie Ihre Bedenken (etwa in Bezug auf Sicherheit, Arbeitsbedingungen oder mangelnde Eignung des Einsatzortes) dargelegt, kann dies als berechtigter Wunsch gewertet werden.
Beweislast und Darstellung:
Oft liegt es im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, zu beurteilen, ob der angebotene Einsatz zumutbar war. Fehlt es jedoch an einer differenzierten Begründung des Arbeitgebers, könnte Ihre Darstellung – vor allem, wenn Sie dokumentiert haben, warum der Einsatz für Sie nicht zumutbar war – das Bild relativieren.
Definition des „zumutbaren Dienstes"
Was als „zumutbar" angesehen wird, richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, etwaigen tarifvertraglichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung. Auch betriebliche Übung oder interne Richtlinien können hier eine Rolle spielen.
Letztlich wird in Streitfällen häufig ein Arbeitsgericht darüber entscheiden, ob der angebotene Einsatz die Zumutbarkeitsgrenzen überschritten hat. Hierbei werden alle Umstände, wie etwa Arbeitsbedingungen, Entfernung, besondere persönliche oder gesundheitliche Gründe, berücksichtigt.
Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist in der Probezeit:
Auch während der Kündigungsfrist besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.
Vorwurf der Dienstverweigerung:
Der Arbeitgeber argumentiert, Sie hätten einen zumutbaren Dienst verweigert. Wenn das Gericht oder ein außergerichtlicher Vergleich zu dem Ergebnis käme, dass der angebotene Dienst tatsächlich unzumutbar war, könnte sich dies positiv auf Ihren Anspruch auswirken.
Es wäre grundsätzlich möglich, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte verletzt wurden. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch stark von den konkreten Umständen (Dokumentation, Absprachen, Beweislage) ab.
Mögliches Vorgehen:
Da viele Faktoren – insbesondere die genaue vertragliche Vereinbarung, interne Regelungen und eventuell vorangegangene Absprachen – in die Bewertung einfließen, ist eine Einzelfallprüfung essenziell.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein telefonisches Verlangen nach einem Betriebswechsel nicht automatisch als Dienstverweigerung gelten muss, wenn es sachlich begründet ist.
Die Zumutbarkeit eines Dienstes wird anhand vertraglicher, tariflicher und gerichtlicher Maßstäbe ermittelt – dies ist oft eine Frage des Einzelfalls.
Bei ausreichender Beweisführung und klarer Darstellung unzumutbarer Umstände könnten Sie prinzipiell die Lohnfortzahlung in der Kündigungsfrist einklagen.
Ich empfehle Ihnen abschließend, dass Sie sich im Zweifel von einem Anwaltskollegen vor Ort für Arbeitsrecht vertreten lassen.
Entsprechende Anwaltskontakte vor Ort finden Sie etwa hier auf dieser Plattform oder auch unter:
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Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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